Hier handelt es sich um eine Berufsunfähigkeitsversicherung für fliegendes Personal der Luftfahrtgesellschaften. Nach der Rechtsprechung des BFH gehören die Beiträge nicht zu den Werbungskosten.[1] Die Beiträge können als Sonderausgabe i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG steuerlich berücksichtigt werden.[2]

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