Beiträge zu Lebensversicherungen können als sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden, wenn der Vertrag vor dem 1.1.2005 begonnen hat (Laufzeit und Beitrag). Im Falle einer Lebensversicherung ohne Kapitalwahlrecht sind die vollen Beiträge als sonstige Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen. Liegt ein Vertrag mit Kapitalwahlrecht vor, können lediglich 88 % der Beiträge als sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.[1]

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