Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland können i. H. v. 90 % verteilt auf 10 Kalenderjahre als Sonderausgaben abgezogen werden. Zuschüsse und Zuwendungen mindern die Aufwendungen entsprechend.[1]

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