Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld besteht, stellen abzugsfähige Sonderausgaben dar. Der Abzug ist beschränkt auf 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR pro Kind.[1]

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