Hier handelt es sich regelmäßig um eine Sachversicherung, die nicht zu den Sonderausgaben gehört. Lediglich wenn aus dem versicherten Objekt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden oder sich in dem Gebäude ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer befindet, können die Beiträge (ggf. anteilig) als Werbungskosten abgezogen werden.
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