Dabei handelt es sich um reine Risikoversicherungen[1], die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen. Die Beiträge gehören selbst dann zu den Sonderausgaben und sind deshalb nur im Rahmen der Höchstbeträge abziehbar, wenn mit den Bausparmitteln z. B. ein Mietwohngrundstück finanziert worden ist und deshalb Zinsen und Gebühren zu den Werbungskosten zu rechnen sind. Der BFH hat dies bestätigt.[2]

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