Bei nachträglichen Vertragsänderungen geht die Verwaltung von einem Fortbestehen des ursprünglichen Vertrags aus, soweit dieser unverändert bleibt. Nur hinsichtlich der Änderung nehmen die Finanzämter den Abschluss eines neuen Vertrags an.[1] Bei einer Beitragserhöhung ist der Erhöhungsbetrag nicht begünstigt, wenn die Restlaufzeit unter 12 Jahren liegt. Nach einer Vertragsverlängerung sind die zusätzlichen Beiträge auch in Altfällen, d. h. bei einer Vertragsänderung vor 2005, nur abziehbar, wenn die Restlaufzeit mindestens 12 Jahre beträgt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge