Die folgenden Aufwendungen gehören zu den Sonderausgaben:

  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten.[1] Unter weiteren Voraussetzungen können auch Zahlungen an den im EU- oder EWR-Ausland lebenden Ehegatten abgezogen werden.[2]
  • Unter weiteren Voraussetzungen lebenslange und wiederkehrende private Versorgungsleistungen, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.[3] Unter zusätzlichen Voraussetzungen sind auch Zahlungen an Empfänger in der EU und dem EWR begünstigt.[4] ­
  • Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten (= Empfängers) beantragt.[5]
  • Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zugrunde liegenden (= ausgeglichenen) Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen.[6] Eine weitere Voraussetzung ist, dass der bzw. die Ausgleichsberechtigte unbeschränkt steuerpflichtig ist[7].
  • Beiträge zu begünstigten Versicherungen.[8]
  • Beiträge zu den üblichen Kapitallebensversicherungen und zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht können lediglich zu 88 % als Sonderausgaben angesetzt werden. Außerdem werden Beiträge zu diesen Versicherungen nur zum Abzug zugelassen, wenn sowohl der Vertrag vor dem 1.1.2005 abgeschlossen als auch der erste Beitrag vor diesem Termin geleistet wurde.[9]
  • Gezahlte Kirchensteuer mit Ausnahme der Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer für private Kapitaleinnahmen[10], ggf. nach Kürzung um (spätere) Erstattungen[11].
  • Kinderbetreuungskosten werden mit 2/3, höchstens 4.000 EUR pro Kind angesetzt. Abziehbar sind unter weiteren Voraussetzungen auch Zahlungen für ein Kind im Ausland.[12]
  • Kosten der eigenen Berufsausbildung.[13]
  • 30 % des Schulgelds, höchtens 5.000 EUR, wenn das Kind eine begünstigte inländische oder ausländische Privatschule besucht, mit Ausnahme des Entgelts für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes.[14]
  • Einzahlungen auf einen begünstigten (zertifizierten) Altersvorsorgevertrag zuzüglich der hierfür gezahlten Zulagen.[15]
  • Begünstigte Spenden allgemeiner Art.[16]
  • Parteispenden[17], soweit sie die Beträge übersteigen, die zu 50 % die Steuer mindern dürfen.[18]
  • Verlustrücktrag und Verlustvortrag.[19]
  • Bestimmte "Sonderabschreibungen" im Zusammenhang mit selbstgenutzten Wohnungen, z. B. in einem Baudenkmal.[20]
  • Abzugsbeträge bei schutzwürdigen Kulturgütern.[21] Der Abzug der Aufwendungen ist auf 90 % begrenzt (10 Jahre je 9 %).

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