Für Versicherungsbeiträge vertritt der BFH in dieser Frage eine strenge ­Auffassung: Verlangt wird, dass der Steuerpflichtige die Beiträge als Versicherungsnehmer (Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft) selbst schuldet und selbst bezahlt. Deshalb gilt grundsätzlich: Entrichtet der Vater Versicherungsbeiträge, die der Sohn schuldet, kann keiner von beiden diese Beträge als Sonderausgaben abziehen.[1] Eine Ausnahme dürfte für zusammen veranlagte Ehegatten gelten (Vorsorgeaufwendungen). Bei der Ehegatten-Einzelveranlagung zieht im Regelfall nicht derjenige die Aufwendungen ab, der sie schuldet, sondern derjenige, der sie wirtschaftlich getragen hat.[2]

Die Finanzverwaltung will die zitierte Rechtsprechung auch für alle anderen Sonderausgaben (zumindest die Sonderausgaben nach § 10 EStG) übernehmen.[3]

Für Beiträge zu einer Basis-Kranken- oder Pflegeversicherung gibt es jedoch Erleichterungen[4]:

  • Abziehen kann der Steuerpflichtige auch die von einem Kind gezahlten Beiträge, wenn er sie im Rahmen seiner Unterhaltspflicht getragen hat und ihm für das Kind ein Freibetrag oder Kindergeld zusteht.[5]
  • Wendet der Steuerpflichtige Beiträge zugunsten des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten auf, kann er diese Beträge zusätzlich zu dem bisherige Höchstbetrag von 13.805 EUR als Sonderausgaben (Realsplitting)[6] geltend machen. Der Empfänger hat die Beträge zwar als sonstige Einkünfte zu versteuern, kann sie jedoch wie eigene Beiträge als Sonderausgaben abziehen.[7] Wegen der Höchstbeträge für Sonderausgaben wird dadurch die Zurechnung zu den Einkünften meist nicht voll ausgeglichen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge