Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist in zwei Richtungen befristet:

  • Zum einen werden nur solche Investitionen begünstigt, für die ein Bauantrag zwischen dem 1.9.2018 und dem 31.12.2021 bzw. zwischen dem 1.1.2023 und 31.12.2026 (für Wohnungen, die die Kriterien eines Effizienzhauses 40 mit Nachhaltigkeist-Klasse nachweislich erfüllen), gestellt wird.[1]
  • Zum anderen ist die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 und in den Fällen des § 4a EStG letztmalig für Wirtschaftsjahre möglich, die vor dem 1.1.2027 enden[2]

Mit der Endbefristung soll ausweislich der Gesetzesbegründung[3] die Möglichkeit geschaffen werden, die Förderung fünf Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren. Die Bundesregierung will dabei die Wirkungen des Gesetzes insbesondere unter Einbeziehung von Fallzahlen überprüfen.

 
Hinweis

Zeitliche Begrenzung verhindert Vorratsbauanträge

Der Bauantrag muss bis zum 31.12.2021 bzw. 31.12.2026 gestellt worden sein. Um kurz vor dem Auslaufen der Begünstigung zu verhindern, dass Steuerpflichtige eine Menge von Bauanträgen stellen, für die die Baumaßnahme tatsächlich erst viel später erfolgt, ordnet § 52 Abs. 15a EStG an, dass Sonderabschreibung nach § 7b EStG im Ergebnis letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 geltend gemacht werden können. Wird also beispielhaft der Bauantrag im Jahr 2021 gestellt, die Fertigstellung erfolgt aber erst im Jahre 2024, kann lediglich für die Jahre 2024, 2025 und 2026 die Sonderabschreibung nach § 7b EStG geltend gemacht werden. Für ein viertes Jahr entfällt in diesem Fall die Sonderabschreibung nach § 7b EStG.

[3] BT-Drs. 19/4949, Seite 13.

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