Da die Sonderabschreibungen neben die normalen AfA nach § 7 EStG treten, hat die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen während des Begünstigungszeitraums keine Auswirkung auf die daneben vorzunehmenden AfA. Diese berechnen sich unverändert von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts.

Während die Sonderabschreibungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung nicht zeitanteilig zu kürzen sind, gilt dies nicht für die zusätzlich vorzunehmenden normalen AfA. Bei diesen ist eine zeitanteilige Berechnung erforderlich.

Die Regelung des § 7a Abs. 4 EStG schreibt grundsätzlich vor, dass neben den Sonderabschreibungen nur lineare AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 4 EStG zulässig sind.

Bei den Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Betriebe nach § 7g Abs. 5 EStG waren neben diesen Sonderabschreibungen bei Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 auch degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter nach § 7 Abs. 2 EStG möglich.

 
Hinweis

Wiedereinführung der degressiven AfA in den Jahren 2020 und 2022

Bei Anschaffung oder Herstellung nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 können anstatt der linearen AfA neben den Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG auch die degressive AfA in Anspruch genommen werden.[1]

Der degressive Abschreibungssatz beträgt das 2,5-fache der linearen AfA, jedoch maximal 25 % (Obergrenze) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren. Die neue Rechtslage entspricht derjenigen, die bereits für Anschaffungen/Herstellungen in der Zeit vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2010 gegolten hat.

Wird degressive AfA in Anspruch genommen, mindern die Sonderabschreibungen den Restwert des Wirtschaftsguts im Jahr der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen und damit die Bemessungsgrundlage für die degressiven AfA des Folgejahrs.

 
Praxis-Beispiel

Gleichzeitige Anwendung von degressiver AfA und Sonderabschreibungen

A schafft im Januar 01 eine Maschine mit einer Nutzungsdauer von 6 Jahren und Anschaffungskosten von 100.000 EUR an. Die Maschine soll mit dem Höchstsatz degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG abgeschrieben werden. Außerdem sollen im Jahr 01 Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG in voller Höhe in Anspruch genommen werden.

Entwicklung der Abschreibungen:

 
Anschaffungskosten 01   100.000 EUR
Sonderabschreibungen 01 (20 % von 100.000 EUR) ./. 20.000 EUR  
degressive AfA 01 (25 % von 100.000 EUR) ./. 25.000 EUR ./. 45.000 EUR
Buchwert 31.12.01   55.000 EUR
degressive AfA 02 (25 % von 55.000 EUR)   ./. 13.750 EUR
Buchwert 31.12.02   41.250 EUR

Sollen die Sonderabschreibungen nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vorgenommen werden, bemessen sich die Sonderabschreibungen auch bei degressiver AfA weiterhin nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und nicht nach dem Restwert in der Vorjahresbilanz. Die degressiven AfA werden dagegen ab dem Jahr nach der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach dem um die Sonderabschreibungen geminderten Restwert berechnet.

 
Praxis-Beispiel

Sonderabschreibungen neben degressiver AfA im Zweitjahr

A schafft im Januar 01 eine Maschine mit einer Nutzungsdauer von 6 Jahren und Anschaffungskosten von 100.000 EUR an. Die Maschine soll mit dem Höchstsatz degressiv abgeschrieben werden. Außerdem sollen im Jahr 02 Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG in voller Höhe in Anspruch genommen werden.

Entwicklung der Abschreibungen:

 
Anschaffungskosten 01   100.000 EUR
degressive AfA 01 (25 % von 100.000 EUR)   ./. 25.000 EUR
Buchwert 31.12.01   75.000 EUR
Sonderabschreibungen 02 (20 % von 100.000 EUR) ./. 20.000 EUR  
degressive AfA 02 (25 % von 75.000 EUR) ./. 18.750 EUR ./. 38.750 EUR
Buchwert 31.12.02   36.250 EUR
degressive AfA 03 (25 % von 36.250 EUR)   ./. 9.063 EUR
Buchwert 31.12.03   27.187 EUR

Wie das Beispiel zeigt, kann bei degressiver AfA eine schnellere Abschreibung des Wirtschaftsguts erreicht werden, wenn der Abschreibungssatz über 20 % liegt und die Sonderabschreibungen nicht im Erstjahr in Anspruch genommen werden.

Während des Begünstigungszeitraums eintretende Erhöhungen der AfA-Bemessungsgrundlage haben Auswirkungen auf die Sonderabschreibungen und auf die daneben vorzunehmende AfA. Eine Verteilung des nach der Änderung der Bemessungsgrundlage verbleibenden Restwerts auf die Restnutzungsdauer erfolgt aber erst nach Ablauf des Begünstigungszeitraums. Insoweit greift § 7a Abs. 9 EStG als Sondervorschrift, indem erst nach Ablauf des Begünstigungszeitraums eine Neuberechnung der normalen AfA vorgesehen ist.

[1] § 7 Abs. 2 EStG i. d. F. des Vierten-Coronasteuerhilfegesetzes.

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