Die geltenden Vorschriften über Sonderabschreibungen erlauben es dem Steuerpflichtigen, Sonderabschreibungen innerhalb des Begünstigungszeitraums bis zu einer bestimmten Höhe und in beliebigen Veranlagungszeiträumen in Anspruch zu nehmen.

Werden die Sonderabschreibungen auf mehrere Jahre verteilt, ist keine gleich bleibende Höhe der jährlichen Abschreibungen erforderlich – die Verteilung innerhalb des Begünstigungszeitraums ist beliebig. Auch im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts muss keine zeitanteilige Berechnung der Abschreibungsbeträge vorgenommen werden, die ansonsten für die planmäßigen Abschreibungen zu beachten ist.

Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen stellt ein steuerrechtliches Bewertungswahlrecht dar, das im Betriebsvermögen bei Erstellung der Gewinnermittlung ausgeübt wird. Solange noch keine bestandskräftige Steuerfestsetzung vorliegt, kann dieses Bewertungswahlrecht jederzeit geändert, erstmals ausgeübt oder widerrufen werden. Das Verbot der Bilanzänderung in § 4 Abs. 2 EStG steht dem nicht entgegen.

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