Handelsrechtlich gehören Sonderabschreibungen zu den "Abschreibungen auf den steuerlich zulässigen Wert". Nach Änderung des HGB durch das BilMoG[1] dürfen ausschließlich durch das Steuerrecht zugelassene Abschreibungen anders als bisher nach §§ 254, 279 Abs. 2 HGB a. F. in der Handelsbilanz nicht mehr ausgewiesen werden.

Um die Berücksichtigung von Abschreibungen in Ausübung eines steuerrechtlich zugelassenen Wahlrechts auch bei buchführungspflichtigen Kaufleuten in der Steuerbilanz zu ermöglichen, wurde der Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG aufgegeben.

Sonderabschreibungen sind somit in der Steuerbilanz zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass die Wirtschaftsgüter, die abweichend vom handelsrechtlich zulässigen Wert in der Steuerbilanz ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden, in denen

  • der Tag der Anschaffung oder Herstellung,
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
  • die Vorschrift des ausgeübten Wahlrechts[2] und
  • die vorgenommenen Abschreibungen

ausgewiesen werden.[3]

Die AfA dient grundsätzlich dazu, die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts auf die Gesamtdauer seiner Nutzung oder Verwendung zu verteilen. Durch Sonderabschreibungen wird zumindest ein Teil des zu verteilenden Abschreibungsvolumens in einen kürzeren Abschreibungszeitraum, den sog. Begünstigungszeitraum, vorverlagert.[4] Dadurch entstehen beim Steuerpflichtigen Liquiditätseffekte durch Steuerstundung und Steuerermäßigungen durch Absenkung der Progression.

Eine endgültige Steuerminderung tritt nicht ein, weil der durch die Sonderabschreibungen zunächst entstehende Steuervorteil durch die im Vergleich zur planmäßigen AfA geringere Restwertabschreibung wieder kompensiert wird. Im Rahmen der Bilanzpolitik können Progressionsspitzen durch eine gleichmäßige Gewinnverteilung ausgeglichen werden. Sonderabschreibungen sind sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als Wahlrecht ausgestaltet. Die Ausübung des Wahlrechts steht im freien Belieben des Unternehmers und wird auch nicht durch den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit eingeschränkt, der ansonsten sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz zu beachten ist.

[1] HGB i. d. F. des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes v. 25.5.2009, BGBl 2009 I S. 1102, BStBl 2009 I S. 650.
[2] Z. B. § 7g Abs. 5 EStG.

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