Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen wird auf

  • maximal 2.000 EUR je qm Wohnfläche für Wohnungen, die auf Grund eines nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 bzw.
  • maximal 2.500 EUR je qm Wohnfläche für Wohnungen, die auf Grund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2027

gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, begrenzt.[1] Für den Fall, dass die die Anschaffungs- oder Herstellungskosten darunter liegen, sind diese in der tatsächlich angefallenen Höhe den Sonderabschreibungen zu Grunde zu legen. Die förderfähige Bemessungsgrundlage ist ausschließlich auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Investition bezogen[2] Mit dieser Begrenzung der Bemessungsgrundlage soll sichergestellt werden, dass sich die Kosten für den Haushalt in Grenzen halten und der mit der Maßnahme beabsichtigte Zweck, der Förderung von Wohnungen im unteren und mittleren Preissegment, erreicht wird.

[2] vgl. auch Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/4949, Seite 13

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