Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist dann nicht zu gewähren, wenn die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten

- bei Wohnungen, die auf Grund eines nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, mehr als 3.000 EUR je qm Wohnfläche bzw.

- bei Wohnungen, die auf Grund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, mehr als 4.000 EUR je qm Wohnfläche

betragen. Mit dieser Begrenzung soll die Anschaffung oder Herstellung hochpreisigen Mietwohnraums vermieden werden. Ziel der Förderung ist es, Investoren zum Bau von Mietwohnungen im unteren und mittleren Mietpreissegment zu bewegen.[1]

Für die Prüfung der Baukostenobergrenze müssen die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die gesamte Fläche, für die diese Kosten aufgewendet wurden, verteilt werden. Die dabei zugrunde zulegende Fläche ist bei der Anschaffung oder Herstellung eines neuen Gebäudes die Nutzfläche des gesamten Gebäudes, bei Aufstockungen, Aus-, Um-, An- oder Aufbauten die durch die Baumaßnahme insgesamt neu geschaffene Nutzfläche und bei der Anschaffung oder Herstellung einer Eigentumswohnung die den Eigentumsrechten entsprechende Nutzfläche des erworbenen Anteils.[2]

[1] BT-Drs. 19/4949, Seite 13
[2] BMF, Schreiben vom 7.7.2020, IV C3 S 2197/19/10009:009, BStBl I 2020, 623, Rz. 50.

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