
Bislang waren im Rahmen der Sonderabschreibungen nach § 7g EStG nur Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt wurden. Aufgrund der Änderungen durch das JStG 2020 können auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich der Sonderabschreibung nach § 7g EStG fallen.[1]
Die Neuregelung zur Einbeziehung vermieteter Wirtschaftsgüter findet erstmals für Sonderabschreibungen Anwendung, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Bei nach § 4a EStG vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren findet die Neuregelungen für Sonderabschreibungen, die in nach dem 17.7.2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, Anwendung.[2]
Keine Einbeziehung von immateriellen Wirtschaftsgütern
Nach den Vorstellungen des Bundesrats sollten auch abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Softwarelösungen) des Anlagevermögens im Rahmen der Sonderabschreibung nach § 7g EStG begünstigt werden. Diese Anregung hat jeoch keinen Eingang in das JStG 2020 gefunden.
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