3.1 Vorbemerkung

Sonderabschreibungen für begünstigte Wirtschaftsgüter nach § 7g Abs. 5 EStG stehen nur KMU zu. Unter Geltung der Neuerungen durch das JStG 2020 dürfen daher die in Betracht kommenden Betriebe am Schluss des dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Wirtschaftsgüter vorangegangenen Wirtschaftsjahrs die in § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG festgelegt- für alle Gewinneinkunftsarten einheitliche – Gewinngrenze von 200.000 EUR nicht überschreiten. Im Übrigen muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschatfsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.[1]

3.2 Begünstigte Betriebe

Mit dem JStG 2020[1] wurde für alle Gewinneinkunftsarten als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g EStG eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR eingeführt.[2]

Das Gesetz setzt die Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG bzw. Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG voraus.[3] Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern im Jahr der Betriebseröffnung gelten die Gewinngrenze stets als erfüllt, weil solche Betriebe noch kein vorangegangenes Wirtschaftsjahr besitzen, zu dessen Schluss die Gewinngrenze ermittelt werden könnte.[4]

Die neue (einheitliche Gewinngrenze) ist erstmals auf Sonderabschreibung anzuwenden, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Bei nach § 4a EStG vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren gilt die einheitliche Gewinngrenze von 200.000 EUR für Sonderabschreibungen, die in nach dem 17.7.2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.[5]

3.3 Begünstigte Wirtschaftsgüter

Sonderabschreibungen können nicht nur für die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden. Auch die Anschaffung von gebrauchten Wirtschaftsgütern sowie die Herstellung von Wirtschaftsgütern, die wegen der Verwendung gebrauchter Teile steuerrechtlich nicht als neu gelten, sind begünstigt.[1]

Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des investierenden Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Es ist nicht erforderlich, dass das Wirtschaftsgut während dieser Zeit in demselben Betrieb oder derselben Betriebsstätte des Betriebs verbleibt, wenn dieser Betrieb über mehrere Betrriebsstätte verfügt.

 
Achtung

Keine Einbeziehung von immateriellen Wirtschaftsgütern

Nach den Vorstellungen des Bundesrats sollten auch abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Softwarelösungen) des Anlagevermögens im Rahmen der Sonderabschreibung nach § 7g EStG begünstigt werden. Diese Anregung hat jeoch keinen Eingang in das JStG 2020 gefunden.[2]

Die Einbeziehung vermieteter Wirtschaftsgüter in den Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter erfolgte mit dem JStG 2020. Sie findet erstmals Anwendung auf Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Bei nach § 4a EStG vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren findet diese Neuregelung auf Sonderabschreibungen Anwendung, die in nach dem 17.7.2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

Ein Wirtschaftsgut wird ausschließlich oder fast ausschließlich im Betrieb des Steuerpflichtigen betrieblich genutzt, wenn die Nutzung zu anderen Zwecken, z. B. außerbetriebliche Nutzung oder Nutzungsüberlassung an einen anderen Betrieb, von untergeordneter Bedeutung ist. Davon ist auszugehen, wenn diese an sich schädliche Nutzung nicht mehr als 10 % der gesamten Nutzung ausmacht. Anhaltspunkte für die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts in einer inländischen Betriebsstätte des begünstigten Betriebs ist regelmäßig die Erfassung im Bestandsverzeichnis (Anlagenverzeichnis). Der Stpfl. kann die betriebliche Nutzung auch anderweitig nachweisen. Soweit das Wirtschaftsgut vermietet wird, muss die Miete als Betriebseinnahme erfasst sein.[3]

Die Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der Bindungsfrist veräußert, entnommen, in einen anderen Betrieb, in eine ausländische Betriebsstätte oder in das Umlaufvermögen überführt wird.

Für den Fall, dass der Betrieb im Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts aufgegeben oder veräußert wird, müssen die Nutzungs- oder Verbleibensvoraussetzungen bis zum Schluss des mit der Betriebsaufgabe endenden Rumpfwirtschaftsjahrs i. S.d § 8 EStDV erfüllt sein.[4]

Der Erbfall, der Vermögensübergang i...

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