Sonderabschreibungen stellen eine steuerrechtliche Subventions- oder Lenkungsnorm dar. Die mit ihnen gewährten steuerlichen Vorteile sollen als Investitionsanreiz zur Erzielung außersteuerlicher Ziele dienen.

Handelsrechtlich gehörten Sonderabschreibungen zu den "Abschreibungen auf den steuerlich zulässigen Wert". Nach Änderung des HGB durch das BilMoG sind in der Handelsbilanz nur steuerlich begründete Sonderabschreibungen anders als bisher nach §§ 254, 279 Abs. 2 HGB a. F. nicht mehr zulässig. Um die Berücksichtigung von Abschreibungen in Ausübung eines steuerlich zugelassenen Wahlrechts auch bei buchführungspflichtigen Kaufleuten in der Steuerbilanz zu ermöglichen, wurde der Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG aufgegeben. Daher sind Sonderabschreibungen auch in der Steuerbilanz zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass die in § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG normierten Aufzeichnungspflichten beachtet werden.

Durch Sonderabschreibungen wird zumindest ein Teil des ansonsten auf die Nutzungsdauer zu verteilenden Abschreibungsvolumens in einen kürzeren Abschreibungszeitraum, den sog. Begünstigungszeitraum, vorverlagert.[1] Dadurch entstehen beim Steuerpflichtigen Liquiditätseffekte durch Steuerstundung und Steuerermäßigungen durch Absenkung der Progression.

Eine endgültige Steuerminderung tritt nicht ein, weil der durch die Sonderabschreibungen zunächst entstehende Steuervorteil durch die im Vergleich zur planmäßigen AfA geringere Restwertabschreibung wieder kompensiert wird.

Im Rahmen der Bilanzpolitik können aber Progressionsspitzen durch eine gleichmäßige Gewinnverteilung ausgeglichen werden. Sonderabschreibungen sind stets sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als Wahlrecht ausgestaltet.

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