Die Sonderabschreibung kann gem. § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG nur dann geltend gemacht werden, wenn das Wirtschaftsgut

  • im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und
  • im darauffolgenden Wirtschaftsjahr
  • vermietet wird oder
  • in einer inländischen Betriebsstätte (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Ein Wirtschaftsgut wird fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn der private Nutzungsanteil nicht mehr als 10 % beträgt.

5.1 Überprüfung der privaten Nutzung muss erfolgen

Eine besondere Überprüfung der privaten Nutzung wird insbesondere bei der Nutzung des Firmenwagens durch den Unternehmer selbst oder durch den Gesellschafter einer Personengesellschaft vorzunehmen sein. In diesem Zusammenhang sollte Folgendes beachtet werden:

  • Unternehmer müssen nachweisen bzw. glaubhaft machen, dass sie das Wirtschaftsgut, z. B. den Firmenwagen, zu nicht mehr als 10 % privat nutzen. Als Nachweis kommt regelmäßig ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch in Betracht. Beim Investitionsabzugsbetrag und bei der Sonderabschreibung nach § 7g EStG können die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachgewiesen werden[1]. Der BFH hat entschieden, dass der Umfang einer nahezu ausschließlichen betrieblichen Nutzung von Kfz im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag und somit auch bei der Sonderabschreibung nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Die Frage, wie die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung des Wirtschaftsguts nachzuweisen sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt (§ 7g EStG). Der BFH selbst hat keine Details für alternative Aufzeichnungen vorgegeben. Folgende Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen können ausreichend sein:

    • Eintragungen im Terminkalender
    • Abrechnungen über gefahrene Kilometer gegenüber Auftraggebern
    • Reisekostenaufstellungen bzw. Reisekostenabrechnungen
    • formlose Aufzeichnungen, wobei es ausreichend sein dürfte, allein die betrieblichen Fahrten aufzuzeichnen (festzuhalten ist der jeweilige Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke so-wie die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Jahres bzw. des Aufzeichnungszeitraums)
  • Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, den er auch für Privatfahrten uneingeschränkt nutzen darf, liegt eine 100 %ige betriebliche Nutzung vor. Der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers gehört zum Arbeitslohn. Der Arbeitslohn ist aber stets eine Gegenleistung dafür, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung stellt. Trotz der Privatfahrten des Arbeitnehmers liegt somit eine 100 %ige betriebliche Nutzung vor.

5.2 Für die ausschließliche betriebliche Nutzung sind die ersten beiden Jahre entscheidend

Die (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung muss – anders als beim Investitionsabzugsbetrag – unbedingt in jedem der ersten beiden Jahre vorliegen, also

  • im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und
  • im darauffolgenden Wirtschaftsjahr.

Die beiden ersten Jahre sind somit entscheidend. Es nutzt nichts, wenn

  • die private Nutzung im 1. Jahr über 10 % liegt und diese erst im 2. Jahr auf 10 % oder weniger reduziert wird oder
  • die private Nutzung im 1. Jahr nicht mehr als 10 % beträgt, aber im 2. Jahr die 10-%-Grenze überschreitet.
 
Praxis-Tipp

Das Jahr der Anschaffung und das folgende Jahr sind für die private Nutzung entscheidend

Zur Beurteilung werden ausschließlich die beiden ersten Jahre herangezogen, sodass es keine Rolle spielt, ob die Privatnutzung im 3. bis 5. Jahr über 10 % liegt. Die beiden ersten Jahre sind getrennt zu betrachten. Es ist nicht möglich, die Daten der beiden ersten Jahre zusammenzurechnen um festzustellen, ob die private Nutzung nicht mehr als 10 % beträgt.

 
Praxis-Beispiel

Sonderabschreibung neben der linearen Abschreibung für einen Firmenwagen

Ein Unternehmer hat im Juni 2024 einen neuen Firmenwagen für 30.000 EUR zuzüglich 5.700 EUR Umsatzsteuer erworben. Mithilfe eines Fahrtenbuches weist er nach, dass er das Fahrzeug im Jahr 2024 nur zu 5 % privat (also fast ausschließlich betrieblich) genutzt hat.

Er macht im Anschaffungsjahr die lineare Abschreibung und die Sonderabschreibung von 40 % geltend. Er darf die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG beanspruchen, auch wenn jetzt noch nicht feststeht, welchen Umfang die Privatnutzung im Folgejahr haben wird.

Er berechnet die Abschreibung wie folgt:

 
lineare Abschreibung (30.000 EUR : 6 = 5.000 EUR : 12 × 7 Monate =) 2.916 EUR
Sonderabschreibung (30.000 EUR × 40 % =) 12.000 EUR
insgesamt 14.916 EUR

Buchungsvorschlag: Lineare Abschreibung, zeitanteilig

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4832/6222 Abschreibungen auf Kfz 2.916 0320/0520 Pkw  

Buchungsvorschlag: Sonderabschreibung (handelsrechtlich unzulässig)

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4852/6242 Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG (für Kfz) 12.000 0320/0520 Pkw 12.000

Wichtiger Hinweis: Die steuerliche Sonderabschreibung im Anschaffungs...

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