Der Vorsteuerabzug[1] richtet sich danach, wann der Unternehmer eine Leistung für sein Unternehmen empfangen und hierfür eine ordentliche Rechnung erhalten hat. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es für diesen Grundfall weder bei der Ist- noch bei der Sollversteuerung an.[2]

Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.[3] Auch insoweit besteht zwischen der Ist- und Sollversteuerung kein Unterschied.

[2] Der Bundesrat hat seine Zustimmung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes mit der Aufforderung verknüpft, die Istversteuerung auch für den Vorsteuerabzug einzuführen, vgl. BR-Drucks. 673/1/11. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist also für die Zukunft nicht ausgeschlossen. Evtl. müssten jedoch zunächst die EU-rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.

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