Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die festgesetzte Einkommensteuer.[1]

Werden bei der Berechnung der Einkommensteuer aufgrund der sog. Günstigerprüfung[2] keine Freibeträge für Kinder abgezogen[3], bemisst sich der Solidaritätszuschlag nicht nach der tatsächlich festgesetzten Einkommensteuer. Vielmehr ist als Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag eine fiktive Einkommensteuer zu errechnen. Dazu ist das zu versteuernde Einkommen um Freibeträge für Kinder zu mindern, auch wenn diese Freibeträge tatsächlich bei der Ermittlung der Einkommensteuer nicht angesetzt wurden. Im Einzelfall handelt es sich um den halben oder vollen Kinderfreibetrag sowie um den einheitlichen Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (für 2023: zusammen 8.952 EUR).

 
Praxis-Beispiel

Freibeträge für Kinder

Für einen verheirateten Arbeitnehmer errechnet sich 2023 ein zu versteuerndes Einkommen von 150.000 EUR. Dabei wurden für die beiden ehelichen Kinder keine Freibeträge abgezogen, weil das Kindergeld günstiger ist. Für die Berechnung des Solidaritätszuschlags ist das zu versteuernde Einkommen um 2 Kinderfreibeträge und 2 Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf zu kürzen. Der Solidaritätszuschlag berechnet sich aus der fiktiven Einkommensteuer, die für das so gekürzte zu versteuernde Einkommen zu zahlen wäre. Auch die Milderungszone knüpft ggf. an den Betrag dieser fiktiven Einkommensteuer an.

Bei der Berechnung der Lohnsteuer bleiben Freibeträge für Kinder in jedem Fall außer Ansatz. Die dem Arbeitnehmer zustehenden Freibeträge für Kinder, die sich aus den Lohnsteuerabzugsmerkmalen ergeben, werden allein für die Berechnung des Solidaritätszuschlags berücksichtigt. Unter Abzug dieser Freibeträge wird für die Berechnung des Solidaritätszuschlags eine fiktive (niedrigere) Lohnsteuer berechnet.

 
Hinweis

Kein ganzjähriger Anspruch auf Freibeträge für Kinder

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag sind Freibeträge für Kinder[4] unabhängig von der Dauer des Berücksichtigungszeitraums des Kindes immer ganzjährig ­anzusetzen. Wird für ein Kind ein Freibetrag mit unterschiedlichen Monatswerten berücksichtigt (insbesondere bei Kindern mit wechselnden Wohnsitzstaaten), ist immer der höchste Monatsbetrag auf einen Jahresbetrag hochzurechnen und anzusetzen.[5]

[2]

Zu Einzelheiten s. Kindergeld.

[5] OFD Hannover, Verfügung v. 10.12.1996, S 2450 – 15 – StO 212/S2450 – 14 – StH 213.

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