Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Der Begriff des Bauwerks ist gesetzlich nicht definiert. Jedoch ist dieser Begriff nach dem BMF-Schreiben vom 27.12.2002 weit auszulegen.[1]

Bisher vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, die Montage einer Photovoltaikanlage sei keine Bauleistung, so dass keine Bauabzugsteuer anfalle.[2] Danach unterfielen als Betriebsvorrichtungen qualifizierte Photovoltaikanlagen nicht dem Begriff der Bauleistung.

Nunmehr hat die Finanzverwaltung allerdings eine Kehrtwende vollzogen und ihre bisherige Auffassung aufgegeben. Nach der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 16.9.2015 spielt es zur Beurteilung der Frage, inwieweit eine Bauleistung i. S. d. § 48 Abs. 1 EStG vorliegt, keine Rolle, ob das komplett in das Gebäude eingebaute Wirtschaftsgut als Betriebsvorrichtung oder Gebäudeteil anzusehen ist. Die Installation einer Photovoltaikanlage stellt danach in jedem Fall eine Bauleistung i. S. d. § 48 EStG dar.[3]

Auch die Aufstellung einer Freilandphotovoltaikanlage kann den Begriff der Bauleistung i. S. d. § 48 EStG erfüllen.

[1] BMF, Schreiben v. 27.12.2002, IV A5 – S2272-1/01.

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