Leitsatz

Datenträgergebundene Standardprogramme, die keine betriebsindividuellen Anpassungen zulassen, stellen bewegliche Wirtschaftsgüter dar, für die eine Ansparabschreibung in Anspruch genommen werden kann.

 

Sachverhalt

Der Kläger bildete eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG (a. F.) wegen des beabsichtigten Erwerbs von Systemsoftware. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich dabei um immaterielle Wirtschaftsgüter handele, die nicht nach § 7g EStG begünstigt sind. Der Kläger trägt im Klageverfahren dagegen u. a. vor, dass es sich um Standardsoftware handle, die keine betriebsindividuellen Anpassungen zulasse, sich auf jedem System gleich verhalte und heute eine Hardware-Komponente oder Zubehör eingesetzt werde.

 

Entscheidung

Bei den entscheidungserheblichen Softwareprogrammen handelt es sich um materielle und damit einer Ansparabschreibung zugängliche bewegliche Wirtschaftsgüter. Im Hinblick auf Softwareprogramme ist grundsätzlich zwischen Standard- und Individualprogrammen zu unterscheiden. Standardprogramme sind solche, die von einer Vielzahl von Anwendern benutzt werden. Individualprogramme sind solche, die für die individuellen Verhältnisse eines bestimmten Anwenders entwickelt werden. Während es auch variable Standardprogramme gibt, die den betriebsindividuellen Bedürfnissen des Anwenders angepasst werden können, hat der Benutzer bei den datenträgergebundenen fixen Standardprogrammen keine Möglichkeit des Zugriffs auf das Programm. Er erhält das Standardprogramm auf einem Datenträger, der zugleich Eingabemedium ist, ohne die Möglichkeit, das Programm durch Anpassung betriebsindividuell zu modifizieren und regelmäßig auch ohne die Möglichkeit, das Programm auf einen anderen Datenträger zu übertragen. Unabhängig davon, ob es sich um Anwender- oder Systemsoftware handelt, stellen fixe Standardprogramme materielle bewegliche Wirtschaftsgüter dar. Das FG folgt mit seiner Auffassung der Rechtsprechung des BGH und des BFH (Urteil v. 28.10.2008, IX R 22/08), mit der der Entwicklung auf dem Gebiet Herstellung von Software Rechnung getragen wird.

 

Hinweis

Sollte der 10. Senat des BFH im Revisionsverfahren (Az. X R 26/09) die Rechtsauffassung des FG bestätigen, würde dies eine umfangreiche Änderung der bisherigen Bilanzierungspraxis nach sich ziehen, die auch z. B. Auswirkung auf den Investitionsabzugsbetrag und die Anwendung der degressiven Abschreibung hat.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 17.02.2009, 1 K 1171/06

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