Nach dem Mindestlohngesetz haftet ein Unternehmer, der andere Unternehmer mit Werk- oder Dienstverträgen beauftragt, wenn der Beauftragte oder dessen Subunternehmer nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Unter Umständen droht Bußgeld.

Diese Regelung dürfte im eigenen Interesse – über die regulatorischen Vorgaben hinaus – zur Verstärkung geschäftspartnerbezogener Sorgfaltsmaßnahmen in der Logistik führen. Zwar gilt das Mindestlohngesetz nur für in Deutschland erbrachte Arbeit, also nicht für Beförderungsleistungen im Ausland. Die Neufassung der EU-Entsenderichtlinie sieht unter anderem auf deutschem Hoheitsgebiet die Einhaltung von deutschen Mindestlohn- und Sozialbedingungen sowohl für Fahrten mit Kennzeichen "D" als auch für Fahrten mit anderen Nationalitätskennzeichen vor.

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