Einhaltung der Exportkontrollvorschriften

Im Außenwirtschaftsverkehr gilt sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zunächst der Grundsatz des freien Warenverkehrs. Beschränkungen und Anordnung von Handlungspflichten sind jedoch möglich, wenn dies zur Wahrung bestimmter höherrangiger Schutzgüter erforderlich ist.

Nach § 4 Abs. 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sind Beschränkungen und Anordnung von Handlungspflichten möglich.

  • Zentrales Ziel ist es, eine Bedrohung Deutschlands oder seiner Bündnispartner durch konventionelle Waffen und Massenvernichtungswaffen zu verhindern.
  • Auch sollen deutsche Exporte in Krisengebieten weder konfliktverstärkend wirken noch zu internen Repressionen oder anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen beitragen.
  • Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich auch, die auswärtigen Beziehungen nicht durch kritische Exporte zu belasten.
  • Nicht zuletzt dienen Exportkontrollen der Durchsetzung von Embargo-Beschlüssen des VN-Sicherheitsrates und Umsetzung der EU-Embargoverordnungen.

Auf der Grundlage von § 4 AWG enthält die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) konkrete Verbote und Genehmigungspflichten. Die Bestimmungen ermöglichen insbesondere eine Kontrolle des Exports von Waffen und Rüstungsgütern.

Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (sog. EG-Dual-Use-Verordnung) ist für Güter zu beachten, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken zugeführt werden können (sog. Dual-Use-Güter). Sie legt für alle Mitgliedstaaten der EU eine einheitliche Güterliste (Anhang 1) sowie Genehmigungspflichten und -verfahren für die Ausfuhr (ex EU) und Verbringung (innerhalb der EU) von Dual-Use-Gütern fest.

Außenwirtschaftsgesetz (AWG)

Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

EG-Dual-Use-Verordnung

Zuständige Behörde: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Anerkennung als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Zoll

Selbstbewertungsfragenkatalog

  • Einhaltung der Zollvorschriften.
  • Ordnungsgemäßes Buchführungssystem mit Prüfpfad für Zoll.
  • Internes Kontrollsystem

    • Anweisungen, Schulungen, Kontrollvorgaben, Vier-Augen-Prinzip in den Bereichen Finanzbuchhaltung, Einkauf, Verkauf, Produktion, Material- oder Warenwirtschaft und Logistik.
    • Trennung Produktions- vom Einkaufs-, Verkaufs- und Verwaltungsbereich.
  • Überwachung Materialfluss.
  • Verfahren für die Bearbeitung von handelspolitischen Lizenzen und Genehmigungen.
  • Informations- und IT-Sicherheit.
  • Zahlungsfähigkeit
  • Angemessene Sicherheitsstandards

    • Unternehmensintern (Sicheres Betriebsgebäude und Zugangskontrollen, Sicherheitsüberprüfung Mitarbeiter (Abgleich Terroristenlisten).
    • bei Geschäftspartnern in der Lieferkette: AEO-Status, Sicherheitsvereinbarung, Sicherheitserklärung, Abgleich mit Personenlisten der Anti-Terror-VOs.

Zollkodex

Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO)

ZK.0051. Arbeitsrichtlinie zugelassener Wirtschaftsbeteiligter(AEO)

Leitlinien Europäische Kommission "Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter" 29. Juni 2007 TAXUD/2006/1450

VO (EG) Nr. 450/2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex),

VO (EWG) Nr. 2454/93 Konsolidierte Fassung

Fragenkatalog zur Selbstbewertung, Anlage zum Antrag auf Erteilung eines AEO-Zertifikats, Zoll, 11.04.2014

Zuständige Behörde: Zoll

Anforderungen für die Anerkennung als Behördlich anerkannter Bekannter Versender (Luftfrachtsicherheit)

  • Mustersicherheitsprogramm (Ziel: Schutz von Gütern, die als Luftfracht versandt werden sollen, vor unkontrollierten Zugriffen), d. h. unter anderem

    • geschützter Bereich für Luftfracht mit Zugangskontrolle,
    • Maßnahmen zur Kontrolle von Fracht mit erhöhtem Risiko.
  • Sicherheitsbeauftragter (Zuverlässigkeitsbeurteilung durch Landesluftfahrtbehörde nach § 7 LuftSiG, Schulung).
  • Zugang zu identifizierbarer Luftfracht nur für geschulte Mitarbeiter und Fremddienstleiste.

EG-VO Nr. 185/2010

Luftfrachtsicherheitsgesetz (LuftSiG)

Zuständige Behörde: Luftfahrtbundesamt (LBA)

Gefahrgut Luftfracht:

Enthält ein Luftfrachtbrief (Air Way Bill, AWB) Gefahrgut, muss i. d. R. eine Versendererklärung (Shippers' Declaration, DGD) beigefügt werden, die das Gefahrgut näher bezeichnet.
 
GefahrstoffverordnungGefStoffV

Die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) regelt umfassend die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

Rechtsgrundlagen: Chemikaliengesetz und Arbeitsschutzgesetz

Zuständige Behörden: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS), Arbeitsschutzbehörden.

Gefahrgutbeförderung über Verkehrsträger Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt

  • Gefahrgutbeauftragter
  • Kennzeichnungspflichten für Güter mit hohem Gefährdungspotenzial
  • Datenstammblatt über das Gefahrgut
  • Sicherheitsplan für Güter mit hohem Gefährdungspotenzial
  • Informationspflichten Versender, Beauftragender Dritter an Beförderer, Verlader, Entlader, Empfänger

Internationales Gefahrgutregelungswerk RID/ADR/ADNR.

Umsetzung durch EG Richtlinie 2008/68 und 2012/45

Umsetzung in nationales Recht

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