Sachverhalt:

Eine Privatperson P schließt mit einem Verlag V am 28.12.2019 einen Abonnementvertrag über den Bezug einer Tageszeitung als reines Online-Abo (elektronische Ausgabe der Zeitung als sog. "ePaper") für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.2020 ab. Der Abonnementvertrag endet am 31.12.2020. P erhält von V am 5.1.2020 eine Vorausrechnung für den gesamten Abonnementzeitraum über 100 EUR plus 7 EUR USt. P zahlt am 8.1.2020 an V 107 EUR.""

Lösung:

Bei dem reinen Online-Abo, das P in Anspruch nimmt, handelt es sich umsatzsteuerlich um eine sonstige Leistung (Überlassung des "ePaper") nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG i. V. m. § 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG (auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung[1]).

Da ein einjähriger Bezugszeitraum vereinbart ist, handelt es sich um eine Dauerleistung. Umsatzsteuerlich ist diese Dauerleistung an dem Tag erbracht, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet[2], somit am Tag des Endes des Abonnementverhältnisses, also am 31.12.2020. Damit ist auf diese sonstige Leistung der am 31.12.2020 geltende ermäßigte Steuersatz (5 %) anzuwenden. Auf den Tag des Vertragsschlusses über das Abonnement kommt es nicht an, auch nicht darauf, dass P im Januar 2020 bereits das Gesamtentgelt entrichtet hat.

Zu den weiteren Lösungshinweisen (V hatte für den Voranmeldungszeitraum Januar 2020 die von P erhaltene Vorauszahlung der Umsatzsteuer zum Steuersatz von 7 % unterwerfen … usw.) vgl. die Lösung zu Beispiel 1.

[1] Vgl. Abschn. 3a.12. Abs. 3 Nr. 4 UStAE.

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