Sachverhalt:

Eine Privatperson P schließt mit einem Verlag V am 28.12.2019 einen Abonnementvertrag über den Bezug einer Tageszeitung (nur Printausgabe) für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.2020 ab. Der Abonnementvertrag endet am 31.12.2020. Im Vertrag ist halbjährliche Zahlung im Voraus vereinbart (bis zum 10.1.2020 für den Zeitraum 1.1.2020 bis 30.6.2020 und bis zum 10.7.2020 für den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020). V erteilt dem P am 2.1.2020 eine Rechnung über das 1. Halbjahr 2020 über einen Betrag von 60 EUR plus 4,20 EUR USt. P zahlt am 7.1.2020 64,20 EUR. Am 2.7.2020 erteilt V dem P eine Rechnung für das 2. Halbjahr 2020 über 60 EUR plus 3 EUR USt. P zahlt am 7.7.2020 63 EUR.

Lösung:

Bei den Zeitungslieferungen an P handelt es sich umsatzsteuerlich um Lieferungen. Da ein einjähriger Bezugszeitraum vereinbart ist, handelt es sich um eine Dauerleistung (Dauerlieferungen). Umsatzsteuerlich ist diese Dauerleistung nach den Grundsätzen oben unter Tz. 4.3.2  grds. am Tag des Endes des Abonnementverhältnisses, also am 31.12.2020, erbracht. Damit wäre grds. auf diese Leistung der am 31.12.2020 geltende ermäßigte Steuersatz (5 %) anzuwenden. Auf den Tag des Vertragsschlusses über das Abonnement kommt es nicht an, auch nicht darauf, dass P im Januar 2020 und im Juli 2020 das Gesamtentgelt in 2 Raten entrichtet hat.

Im vorliegenden Fall splittet sich allerdings die Dauerleistung in 2 Teilleistungen auf, die Zeitungslieferungen im 1. Halbjahr 2020 und die Zeitungslieferungen im 2. Halbjahr 2020. Denn es handelt sich bei diesen Lieferungen um wirtschaftlich abgrenzbare Teile einer Leistung, die Leistungsteile werden entsprechend geschuldet und erbracht und die Teilentgelte werden gesondert abgerechnet.

Die Teilleistung "Zeitungslieferungen im 1. Halbjahr 2020" ist am 30.6.2020, dem Tag des Endes des abgerechneten 1. Halbjahres 2020 erbracht. Damit gilt (noch) der bis 30.6.2020 geltende Steuersatz von 7 %. Die Leistung ist auch mit 7 % abgerechnet worden, so dass sich insoweit keine weiteren umsatzsteuerlichen Folgen aus dieser Teilleistung ergeben. V hatte für den Voranmeldungszeitraum Januar 2020 die von P am 10.1.2020 erhaltene Vorauszahlung der Umsatzsteuer zum Steuersatz von 7 % unterwerfen.[2]

Die Teilleistung "Zeitungslieferungen im 2. Halbjahr 2020" ist am 31.12.2020, dem Tag des Endes des abgerechneten 2. Halbjahres bzw. dem Tag der Beendigung des Abonnementverhältnisses erbracht. Damit ist auf diese Leistung der vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 geltende ermäßigte Steuersatz von 5 % anzuwenden. Da V diese Teilleistung auch bereits zutreffend mit Ausweis von 5 % Umsatzsteuer abgerechnet hat, ergeben sich insoweit ebenso keine weiteren umsatzsteuerlichen Folgen aus dieser Teilleistung. V hat für den Voranmeldungszeitraum Juli 2020 die von P am 10.7.2020 erhaltene Vorauszahlung der Umsatzsteuer zum Steuersatz von 5 % unterwerfen.[3]

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