Sachverhalt:

Ein Verlag V verpflichtet sich vertraglich, einer Bibliothek B ein Paket von 50 eBooks zum Pauschalpreis von 5.000 EUR zzgl. USt zum Download durch deren Nutzer zur Verfügung zu stellen. Die eBooks werden über mehrere Jahre (jeweils nach Fertigstellung) an B "geliefert"; V hat B im Oktober 2019 eine Rechnung über 5.000 EUR plus 19 % USt ausgestellt. B hat den Rechnungsbetrag im Oktober 2019 beglichen. Ein Teil der eBooks wird in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 zur Verfügung gestellt.

Lösung:

Bei der Überlassung der eBooks handelt es sich um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung (vgl. die Ausführungen in der Lösung zu Beispiel 4 für die ePaper). Es handelt sich um eine Dauerleistung, die mit ihrer Vollendung, d. h. mit "Lieferung" des letzten eBooks als bewirkt gilt (es sei denn die Beteiligten haben vereinbart, dass V über jede einzelne eBook-Überlassung gesondert abrechnet und entsprechende (Teil-)entgelte fließen, dann lägen entsprechende Teilleistungen vor, die jeweils mit der Überlassung des entsprechenden eBooks als erbracht gelten; dies ist nach dem Sachverhalt aber nicht gegeben). Der Zeitpunkt der Leistungserbringung steht noch nicht fest, bzw. die vertraglich vereinbarte Leistung als solche ist noch nicht erbracht, auch wenn im 2. Halbjahr 2020 ein Teil der eBooks überlassen wird.

Da V in einem Fall der Istversteuerung[1] für eine Leistung vereinnahmt hat, die noch nicht erbracht ist, muss V im Voranmeldungszeitraum Oktober 2019 die erhaltene Zahlung der Besteuerung unterwerfen. Zu etwaigen Berichtigungen der Steuer kommt es vorliegend nicht, weil die Leistung noch nicht ausgeführt ist.

Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. im Zeitpunkt der Rechnungsstellung durch V und Vereinnahmung des Entgelts durch V galt für die Überlassung von eBooks noch der Regelsteuersatz von 19 % (die Steuersatzermäßigung auf 7 % gilt erst ab 18.12.2019). Somit hatte V Umsatzsteuer zu diesem Steuersatz abzuführen. B hatte (soweit vorsteuerabzugsberechtigt) das Recht auf Vorsteuerabzug für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Rechnung vorlag und die Zahlung geleistet wurde (also im Voranmeldungszeitraum Oktober 2019).

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