Sachverhalt:

Ein Unternehmer U schließt im September 2019 mit dem Verlag V einen Vertrag für die Nutzung von Bild-, Ton- oder Filmrechten über 1.000 EUR zzgl. USt für 3 Jahre ab. Als Laufzeit des Nutzungsvertrages wurde der Zeitraum 1.10.2019 bis 30.9.2022 vereinbart. Es wurde vereinbart, dass U jährlich im Voraus zum 1.10. Zahlungen für die Nutzungsrechte zu leisten hat. V hat U im Oktober 2019 eine Vorausrechnung (bezogen auf die gesamte Laufzeit) erteilt. V zahlt am 1.10.2019 im Voraus für die Zeit bis 30.9.2020 und in den Folgejahren entsprechend.

Lösung:

Zur Art der Leistung (Dauerleistung) vgl. die Lösung zu Beispiel 13.

Umsatzsteuerlich ist diese Dauerleistung an dem Tag erbracht, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet[1], somit am Tag des Endes des Vertragsverhältnisses, also am 30.9.2022. Damit ist auf diese sonstige Leistung der ab dem 1.1.2021 geltende ermäßigte Steuersatz (7 %, wenn dieser Satz zur Anwendung kommt, ansonsten der Regelsteuersatz von 19 %) anzuwenden. Auf den Tag des Vertragsschlusses kommt es nicht an, auch nicht darauf, dass U im Oktober 2020 bereits einen Teil des Entgelts entrichtet hat.

Im vorliegenden Fall splittet sich die Dauerleistung nicht in 3 Teilleistungen auf. Denn es handelt sich zwar um wirtschaftlich abgrenzbare Teile einer Leistung, die Leistungsteile werden auch entsprechend geschuldet und erbracht, sie werden aber nicht gesondert abgerechnet, weil V nur eine Gesamtrechnung im Voraus erteilt und nicht gesonderte Rechnungen über die Teilleistungen pro Jahr ausgestellt werden. Als Vereinbarung eines kürzeren Abrechnungszeitraums mit der Folge der Annahme einer Teilleistung ist es aber insbesondere auch anzusehen, wenn in einer vor dem 1.7.2020 erteilten Rechnung das Entgelt oder der Preis für diesen Abrechnungszeitraum – ggf. neben dem Gesamtentgelt oder -preis – angegeben wird[3]; wäre dies zwischen U und V der Fall, käme dies dem Sachverhalt in Beispiel 10 gleich).

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