Sachverhalt:

Ein Unternehmer U bezahlt im Oktober 2020 für die Nutzung von Bild-, Ton- oder Filmrechten 1.000 EUR zzgl. USt für 3 Jahre im Voraus an den Verlag V. Als Laufzeit des Nutzungsvertrages wurde der Zeitraum 1.10.2020 bis 30.9.2023 vereinbart. V hat U im Oktober 2020 eine entsprechende Vorausrechnung (bezogen auf die gesamte Laufzeit) erteilt.

Lösung:

Zur Art der Leistung (Dauerleistung) vgl. die Lösung zu Beispiel 13.

Umsatzsteuerlich ist diese Dauerleistung an dem Tag erbracht, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet[1], somit am Tag des Endes des Vertragsverhältnisses, also am 30.9.2023. Damit ist auf diese sonstige Leistung der ab dem 1.1.2021 geltende ermäßigte Steuersatz (7 %, wenn dieser Satz zur Anwendung kommt, ansonsten der Regelsteuersatz von 19 %) anzuwenden. Auf den Tag des Vertragsschlusses kommt es nicht an, auch nicht darauf, dass U im Oktober 2020 bereits das Gesamtentgelt entrichtet hat.

Zu den weiteren Lösungshinweisen vgl. die Lösung zu Beispiel 9 (weil sich hier wiederum im Vergleich zum Anzahlungszeitpunkt der Steuersatz erhöht).

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