Ein Einzweck-Gutschein nach § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG ist dadurch gekennzeichnet, dass der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung, zu deren Bezug der Gutschein berechtigt, sowie die geschuldete USt, bei dessen erstmaliger Übertragung bzw. Ausgabe durch den Aussteller des Gutscheins feststehen. Für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins ist die Leistung dahingehend zu konkretisieren, dass der steuerberechtigte Mitgliedstaat und der auf die Leistung entfallende Steuersatz und damit der zutreffende Steuerbetrag mit Sicherheit bestimmt werden können. Die spätere Gutscheineinlösung, also die tatsächliche Lieferung bzw. Erbringung der sonstigen Leistung, ist für die umsatzsteuerliche Würdigung nicht mehr relevant, da diese nicht als unabhängiger Umsatz gilt. Wenn eine Zuzahlung durch den Gutscheininhaber bei Einlösung erfolgt, ist lediglich die bislang noch nicht versteuerte Differenz zu versteuern. Bei einem Einzweck-Gutschein liegen alle Informationen bereits bei der Ausgabe des Gutscheins vor, die benötigt werden, um die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der zugrunde liegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Demzufolge erfolgt die Besteuerung bereits im Zeitpunkt der Ausstellung/Übertragung des Gutscheins.

 
Praxis-Beispiel

Gutschein für den Erwerb eines Wörterbuchs in Deutschland

Ein Buchverlag mit mehreren Filialen in Deutschland gibt einen Gutschein zur Einlösung gegen alle im Sortiment befindlichen Wörterbücher im Wert von 50 EUR an einen Kunden für 50 EUR aus. Der Gutschein ist in einer beliebigen Filiale des Verlags in Deutschland einlösbar. Es handelt sich um einen Einzweck-Gutschein. Der Leistungsort ist in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG hinsichtlich des steuerberechtigten Mitgliedstaates hinreichend bestimmt (= Deutschland). Somit kann die geschuldete USt (ermäßigter Steuersatz) bei Ausgabe des Gutscheins ermittelt werden.

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