Lieferungen (auch Werklieferungen) gelten grundsätzlich als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht am Gegenstand erlangt, i. d. R. bei Übergabe/Abnahme des fertigen Werkes. Bei sog. bewegten Lieferungen ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung abzustellen. Bei Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wasser, Kälte und Wärme kommt es auf den Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraumes an.

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