Leitsatz

Gewerbetreibende und Selbstständige müssen ihre Einkommensteuererklärung im Regelfall in elektronischer Form beim Finanzamt einreichen. Ein neues Urteil des FG Rheinland-Pfalz zeigt, dass bei Kleinstbetrieben noch eine Abgabe in Papierform über eine Härtefallregelung möglich ist.

 

Sachverhalt

Ein selbstständiger Zeitungszusteller erzielte in den Jahren 2013 und 2014 aus seiner Tätigkeit geringe Gewinne von 2.800 EUR bzw. 2.900 EUR - bei Einnahmen von 5.700 EUR (in 2013) und 5.100 EUR (in 2014). Daneben erzielte er Kapitaleinkünfte aus einem Vermögen von 200.000 EUR bis 250.000 EUR und minimale Einnahmen aus einer selbstständigen Steuerberatertätigkeit, die das Finanzamt jedoch als steuerlich irrelevante Liebhaberei eingestuft hatte.

Nachdem das Finanzamt die auf Papier abgegebene Einkommensteuererklärung 2014 unter Hinweis auf die bestehende Pflicht zur elektronischen Abgabe (§ 25 Abs. 4 Satz 1 EStG) zurückgewiesen hatte, beantragte der Zeitungszusteller die Papierabgabe im Wege der Härtefallregelung des § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG. Er trug vor, dass er weder über entsprechende Hardware noch über einen Internetanschluss verfüge und eine Nachrüstung der IT-Technik bei ihm erhebliche Kosten verursachen würde. Das Finanzamt lehnte seinen Härtefallantrag jedoch ab und erklärte unter anderem, dass aufgrund des vorhandenen Kapitalvermögens keine wirtschaftlichen Gründe gegen die Anschaffung der IT-Technik sprächen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht urteilte, dass der Zeitungszusteller von der Pflicht zur elektronischen Abgabe der Einkommensteuererklärung zu befreien ist.

Nach der Härtefallregelung des § 150 Abs. 8 AO hat die Finanzbehörde einem Antrag auf Papierübermittlung zu entsprechen, wenn die Steuergesetze einen Verzicht auf die elektronische Übermittlung zur Vermeidung unbilliger Härten anordnen und eine elektronische Erklärungsabgabe für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Ob eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegt, muss sich nach der Frage richten, ob die Kosten für die Anschaffung und die Wartung der IT-Technik in einer wirtschaftlich sinnvollen Relation zu dem Betrieb stehen. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit muss an den Verhältnissen des Betriebs gemessen werden; keine Rolle darf nach Gerichtsmeinung das (außerbetriebliche) Kapitalvermögen spielen.

Handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - in jeglicher Hinsicht um einen Kleinstbetrieb, ist dem Unternehmer die Papierabgabe wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit zu gestatten. Angesichts der geringen jährlichen Einnahmen von 5.700 EUR bzw. 5.100 EUR würden die Kosten für die IT-Technik im Entscheidungsfall erheblich ins Gewicht fallen.

 

Hinweis

Das Finanzgericht verweist darauf, dass die Härtefallregelungen zur Papierabgabe geschaffen worden sind, um den verengten Zugang zur Finanzverwaltung, der mit einem "aufgedrängten E-Government" einhergeht, verfassungsgemäß auszugestalten. Nach Gerichtsmeinung ist es daher gesetzgeberischer Wille, die Härtefallregelung großzügig anzuwenden.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.10.2016, 2 K 2352/15

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