Die AO sieht lediglich vor, dass die Selbstanzeige "bei der Finanzbehörde" erfolgen soll.[1] Wendet man sich alsdann den Definitionsnormen der AO[2] zu, erkennt man, dass hierzu nicht nur die Finanzämter als örtliche Behörden rechnen. Gleichwohl wird teilweise in der Literatur die Auffassung vertreten, nur die Abgabe der Selbstanzeige bei der örtlich und sachlich zuständigen Behörde verschaffe Straffreiheit. Dennoch ist es in der Praxis so, dass man die Abgabe an unzuständiger Stelle dann doch akzeptiert, wenn die Anzeige rechtzeitig der zuständigen Stelle übermittelt wird.

M. E. müsste auch die Anbringung bei einer unzuständigen Finanzbehörde ausreichend sein, um die Wirksamkeit der Selbstanzeige herbeizuführen.

Gerade in flächendeckenden Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft das "Ermittlungszepter" in der Hand hält, können z. B. Presseverlautbarungen dieser Behörde den reumütigen Steuerbürger dazu veranlassen, sich auch hilfesuchend an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Hier nun kann auch eine weite Auslegung des § 371 Abs. 1 AO nicht mehr helfen. Dort heißt es eindeutig, "die Finanzbehörde" sei der zutreffende Adressat einer Selbstanzeige. Mithin erlangt die Selbstanzeige erst dann Wirksamkeit, wenn sie in den Bereich der Finanzbehörde gelangt.

Innerhalb der Finanzbehörde kann sich der reumütige Steuersünder an jeden, also auch an einen nicht zuständigen Bediensteten wenden; insbesondere sind auch Steuerprüfer (Außenprüfer, Steuerfahnder) zur Entgegennahme von Selbstanzeigen befugt. Allerdings muss hier besonders darauf geachtet werden, dass man mit Blick auf den möglichen Ausschlussgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO nicht den richtigen Zeitpunkt für die Anbringung der Selbstanzeige verpasst.

Bereits die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung reicht aus, um dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Selbstanzeige zu nehmen.

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