Rz. 146

Bei der Zurechnung von Abschlussposten auf die Segmente ergeben sich in zweifacher Hinsicht Freiräume, die aufgrund vorhandener Gestaltungsspielräume nicht zu eindeutigen Ergebnissen führen und damit einen anhand der offengelegten Zahlen durchgeführten Wirtschaftlichkeitsvergleich beeinträchtigen.

 

Rz. 147

Die Abschlussposten sind auf die operativen Segmente – sowohl bei IFRS 8 als auch DRS 28 – nicht zwingend vollständig aufzuteilen. Auch wenn weder IFRS 8 noch DRS 3 bzw. DRS 28 ein Verbot der Zuschlüsselung von allgemeinen Verwaltungsaufwendungen und von Aufwand der Hauptgeschäftsstelle und anderer Aufwendungen, die auf Unternehmensebene bzw. Konzernebene entstehen und sich auf das Unternehmen bzw. den Konzern als Ganzes (z. B. eine zentrale Forschungs- und Entwicklungsabteilung) beziehen, enthält, hat die berichtende Einheit ein nicht unbeträchtliches Wahlrecht, solche und ähnliche Ergebnisposten entweder komplett nicht den Segmenten zuzuordnen oder vollständig auf die Segmente aufzuteilen[1] sowie innerhalb dieses faktischen Wahlrechts die nicht zuzurechnenden Ergebnisposten weit oder eng auszulegen. Damit entscheidet die in der internen Finanzberichterstattung getroffene Festlegung über die Zuordnung von gemeinschaftlichen Vermögenswerten und Schulden sowie Ergebnisrechnungsposten auch über die in der externen Berichterstattung auszuweisenden Segmentwerte.

Beispielsweise gelingt es damit der Unternehmensführung bei entsprechend großzügig gewählter Abgrenzung von nicht auf die Segmente zugerechneten Segmentaufwendungen, dass die aus der externen Segmentberichterstattung ermittelbaren Rentabilitätskennzahlen tendenziell (zu) positiv dargestellt werden.[2]

Bei IFRS 8 und DRS 28 besteht weiterhin auch die Möglichkeit, Vermögenswerte und Ergebnisposten asymmetrisch den Segmenten zuzuordnen.

 

Rz. 148

Ein weiterer Ermessensspielraum besteht bei allen auf die Segmente aufzuteilenden Abschlusspositionen, welche nicht verursachungsgerecht einem Segment zugeordnet werden können. Sämtliche Rechnungslegungsstandards zur Segmentberichterstattung lassen offen, welche Maßstäbe zur Verteilung von gemeinsam anfallenden Erträgen und Aufwendungen sowie von gemeinsam genutzten Vermögenswerten und gemeinsam eingegangenen Schulden auf die Segmente heranzuziehen sind. Hier können grundsätzlich sämtliche aus der Kosten- und Leistungsrechnung bekannten Verteilungsmaßstäbe angewendet werden,[3] sofern diese auch in der internen Finanzberichterstattung angewendet werden.

[1] Vgl. z. B. Theile/Hegenberg, BBK 2019, S. 1206 zum Inhalt des Überleitungspostens "Sonstige" im Rahmen der Überleitungsrechnungen nach DRS 28.38.
[2] Vgl. zu einem Fallbeispiel Kirsch, KOR 2017, S. 36 ff., insbesondere S. 41 f.
[3] Vgl. Coenenberg/Fischer/Günther, Kostenrechnung und Kostenanalyse, 9. Aufl. 2016, S. 132 ff.

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