Rz. 125

Die IFRS-Rechnungslegung schreibt explizit keine Zwischenberichterstattung vor, sondern verweist hierzu auf die national geltenden Regeln.[1] Sofern jedoch die nationalen Regeln die Veröffentlichung von Zwischenberichten nach Maßgabe der IFRS vorschreiben, sind hierauf die Regeln des IAS 34 anzuwenden.

Nach deutschem Recht sind gemäß § 115 Abs. 1 WpHG i. V. m. § 117 WpHG Unternehmen, die als Inlandsemittenten Aktien oder Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG begeben, verpflichtet, einen Halbjahresbericht zu veröffentlichen.[2]

 

Rz. 126

Nach IAS 34.16A g) wird die Angabe der folgenden Segmentinformationen nur gefordert, wenn die berichtende Einheit zur Angabe von Segmentdaten im Konzernabschluss (bzw. separaten Einzelabschluss) verpflichtet ist. Im Einzelnen sind folgende Informationen im Zwischenbericht anzugeben:

  • Segmenterlöse von externen Kunden[3],
  • Segmenterlöse mit anderen Segmenten[4],
  • Segmentergebnis,
  • Segmentvermögen[5], sofern eine wesentliche Änderung hinsichtlich der Höhe zum letzten Konzernabschluss (bzw. separaten Einzelabschluss) vorliegt,
  • Angabe und Beschreibung wesentlicher Veränderungen in der Zusammensetzung der operativen Segmente und der Abgrenzung und Bewertung des Segmentergebnisses,
  • Überleitungsrechnung zwischen der Summe der Segmentergebnisse und dem in der GuV des Zwischenabschlusses ausgewiesenen Ergebnis vor Steuern und vor aufgegebenen Geschäftsbereichen bzw. – bei Zuordnung der Ertragsteuern zu den Segmenten – zum entsprechenden Ergebnis nach Steuern unter gesonderter Identifizierung und Beschreibung wesentlicher Überleitungsposten.

Hingegen werden in der Zwischenberichterstattung keine sonstigen Angaben auf Unternehmensebene[6] gefordert[7].

 

Rz. 127

Nach § 115 Abs. 2 WpHG bzw. § 117 Nr. 2 Satz 1 WpHG besteht der Halbjahresfinanzbericht des Unternehmens (bzw. des Mutterunternehmens) aus

Im Unterschied zur Jahresfinanzberichterstattung reicht die Veröffentlichung eines Konzern-Halbjahresfinanzberichts durch das Mutterunternehmen aus und befreit somit das Mutterunternehmen von der Abgabe eines Halbjahresfinanzberichts.[8]

Obwohl somit der (Konzern-)Halbjahresfinanzbericht nach § 115 Abs. 2 WpHG bzw. § 117 Nr. 2 Satz 1 WpHG explizit keine Segmentberichterstattung beinhaltet, gelten gem. § 115 Abs. 3 Satz 2 WpHG i. V. m. § 117 Nr. 2 Satz 2 WpHG für den verkürzten (Konzern-)Abschluss die gleichen Rechnungslegungsgrundsätze, welche auch für die Gesamtjahresberichterstattung gelten. Dementsprechend haben auch die Inlandsemittenten für ihre Halbjahresabschlüsse die IFRS-Rechnungslegungsnormen, m.a.W. IAS 34[9], zu beachten.[10]

Überdies hat das DRSC DRS 16 "Halbjahresfinanzberichterstattung" erlassen, der grundsätzlich für alle Unternehmen gilt, die

  • gem. WpHG zur Halbjahresfinanzberichterstattung verpflichtet sind und
  • als Mutterunternehmen einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufstellen müssen.[11]

Da für die inhaltliche Ausgestaltung der Halbjahresabschlüsse die Regelungen des IAS 34 anzuwenden sind, findet DRS 16 faktisch vor allem auf den (Konzern-)Lagebericht Anwendung, da die IFRS-Rechnungslegung keine verpflichtend anzuwendenden Normen für einen Lagebericht enthält.[12]

 

Rz. 127a

Darüber hinaus empfiehlt DRS 16.9 die Anwendung von DRS 16 (einschließlich der Regelungen zum Halbjahresabschluss) für die Unternehmen, die zur Erstellung einer Halbjahresfinanzberichterstattung verpflichtet sind, nicht jedoch zur Erstellung einer Konzernhalbjahresfinanzberichterstattung, oder die freiwillig eine Halbjahresfinanzberichterstattung erstellen. Die in DRS 16.15 genannten Bestandteile enthalten jedoch keine Segmentberichterstattung. DRS 16.33 empfiehlt die Segmentumsatzerlöse und Segmentergebnisse sowie ggfs. erfolgte Änderungen der Segmentberichterstattung offenzulegen.[13]

[3] Diese Berichtspflicht gilt nur dann, falls die Position Bestandteil des Segmentergebnisses ist oder intern den obersten Entscheidungsträgern regelmäßig bereitgestellt wird.
[4] Diese Berichtspflicht gilt nur dann, falls die Position Bestandteil des Segmentergebnisses ist oder intern den obersten Entscheidungsträgern regelmäßig bereitgestellt wird.
[5] Diese Berichtspflicht gilt nur dann, falls die Position den obersten Entscheidungsträgern regelmäßig bereitgestellt wird.
[6] Vgl. IFRS 8.31–8.34 sowie Rz. 108, 110, 112.
[8] Vgl. Deutscher Bundestag, BT-Drucks. 16/2498 S. 46 sowie
[9] Vgl. Rz. 126.
[10] Vgl. Hahn, in Kirsch, Handbuch R...

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