Rz. 112

IFRS 8.34 verlangt die Angabe von Umsätzen mit Kunden, mit denen die berichtende Einheit mindestens 10 % der aggregierten Umsätze (major customers) tätigt. Weiterhin ist anzugeben, welche (operativen) Segmente von Umsätzen mit diesen major customers betroffen sind, nicht jedoch die Identität des Kunden.

Unternehmen eines Konzerns werden für die Frage der Identifizierung von Großkunden als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet.

Allerdings ist empirisch eine große Zurückhaltung bei der Offenlegung dieser sensiblen Informationen festzustellen[1].

 

Rz. 113

DRS 28 fordert keine Angaben, ob die anzugebenden Segmenten Umsätze aus Geschäften mit Großkunden erzielt haben[2]; eine freiwillige Angabe im Rahmen der Beschreibung der Segmente ist jedoch möglich.[3]

Hierdurch ließe sich aus Sicht der Abschlussanalysten die Abhängigkeit einzelner Segmente von Großkunden abschätzen[4].

[1] Vgl. hierzu Orth/Sultana, in Böcking u. a., Beck´sches Handbuch der Rechnungslegung, C 630 Rz. 126, Stand: 3/2022.
[2] Vgl. Rz. 107.
[3] Die in DRS 28.30 genannten Merkmale, die zur Beschreibung der anzugebenden Segmente verwendet werden, haben nur beispielhaften Charakter.
[4] Vgl. Kirsch, DStZ 2021, S. 26 f.

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