Rz. 110

Für geografische Segmente sind nach IFRS 8.33 folgende Informationen erforderlich:

  • Segmenterlöse mit Externen: Hierbei ist zumindest zwischen Inlands- und Auslandsumsätzen zu unterscheiden. Darüber hinaus sind betragsmäßig bedeutsame Staaten jeweils separat unter Angabe der Segmenterlöse anzugeben. Weiterhin ist darzulegen, nach welchen Prinzipien die Zuordnung von Segmenterlösen auf die geografischen Regionen erfolgt (Zuordnung nach dem Sitz der Gesellschaft oder nach dem Sitz der Kunden).
  • Langfristiges Segmentvermögen ohne Finanzinstrumente, latente Steuern, Vermögenswerte für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Rechte aus Versicherungsverträgen: Das so abgegrenzte langfristige Segmentvermögen ist zunächst nach dem Standort der Vermögenswerte auf Inland und Ausland aufzuteilen. Befinden sich in einzelnen Staaten wesentliche Vermögenswerte, so sind diese Staaten mit den Werten für das langfristige Vermögen anzugeben.[1]

Sofern die Informationen nicht verfügbar oder nicht zu vertretbaren Kosten beschaffbar sind, ist diese Tatsache anzugeben.

 

Rz. 111

DRS 28 enthält keine verpflichtend zu erfüllenden geografischen Angaben.[2] Geografische Informationen können jedoch im Rahmen der Beschreibung der anzugebenden Segmente gegeben werden[3]. Nach § 285 Nr. 4 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB ist zwar im (Konzern-)Anhang eine Aufgliederung der Umsatzerlöse nach geografisch bestimmten Märkten anzugeben, soweit sich unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft die geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden; jedoch kann bei freiwilliger Aufstellung einer Segmentberichterstattung auf die Angabepflichten nach § 285 Nr. 4 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB verzichtet werden.[4]

Dementsprechend kann auch bei Aufstellung einer Segmentberichterstattung nach DRS 28 generell auf eine Aufgliederung nach geografischen Märkten verzichtet werden.

[1] Ebenso Orth/Sultana, in Böcking u. a., Beck´sches Handbuch der Rechnungslegung, C 630 Rz. 126, Stand: 3/2022.
[2] Vgl. Rz. 107.
[3] Vgl. DRS 28.30.
[4] Vgl. Rz. 30c, 33.

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