Rz. 108

Nach IFRS 8.32 sind die Segmenterlöse mit unternehmensexternen Kunden für einzelne Produkte und Dienstleistungen bzw. homogene Produktgruppen und Dienstleistungsbereiche zu nennen. Diese Angabepflicht kann jedoch unterbleiben, falls die erforderlichen Informationen nicht verfügbar sind oder die Kosten für die Informationsbereitstellung übermäßig hoch wären. Im Falle der Nichtdurchführbarkeit der Angabe ist ein gesonderter Hinweis erforderlich.

 

Rz. 109

Wie unter Rz. 107 erwähnt, entfallen die nach DRS 28 die zuvor nach DRS 3.38 vorgeschriebenen quantitativen Angaben über die Umsatzerlöse nach Produkt- bzw. Dienstleistungsgruppen, über das Segmentvermögen und der Segmentinvestitionen nach Produkt- bzw. Dienstleistungsgruppen bei nicht produktabgegrenzten Segmenten. Da bei freiwilliger Aufstellung der Segmentberichterstattung auf die Angaben zur Umsatzaufgliederung nach Tätigkeitsbereichen bzw. geografisch bestimmten Märkten nach § 285 Nr. 4 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB verzichtet werden darf, ist es möglich, dass der Abschlussadressat keine Informationen über die quantitative Bedeutung der Tätigkeits- bzw. Produkt(gruppen-)bereiche für das Unternehmen bzw. den Konzern erhält.[1]

Nach DRS 28.31 besteht aber für die nicht produktorientiert abgegrenzten Segmente die Verpflichtung, die dem Segment zuordenbaren Produkte und Dienstleistungen, die die Grundlage der Umsatzerlöse oder vergleichbaren Erträge darstellen, anzugeben.

[1] Vgl. analog Rz. 30c, 33 für den Fall einer produktorientierten Segmentierung.

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