Rz. 47

DRS 28.7 definiert ein operatives Segment als einen Teil eines Konzerns,

  • der geschäftliche Tätigkeiten entfaltet, die potentiell oder tatsächlich zu externen bzw. intersegmentären Umsatzerlösen oder vergleichbaren Erträgen führen,
  • für welchen eigenständige Finanzinformationen vorliegen und
  • der regelmäßig von der Konzernleitung zum Zwecke der Konzernsteuerung wirtschaftlich beurteilt wird.

Im Unterschied zur vormaligen Definition des operativen Segments in DRS 3.8 ist in der neuen Definition des DRS 28.7 das Kriterium des „Vorliegens eigenständiger Finanzinformationen“ als zusätzliches Kriterium aufgenommen sowie bei dem zuletzt aufgeführten Kriterium die wirtschaftliche Beurteilung des operativen Segments um die Zweckbestimmung zur „Konzernsteuerung“ ergänzt worden. In beiden zusätzlich aufgenommenen Begriffselementen kommt klar der management approach zum Ausdruck, da zum einen das Vorliegen eigenständiger Finanzinformationen Segmentbildungen, die eigens zum Zwecke der externen Segmentberichterstattung vorgenommen werden, ausschließt[1] und zum anderen die Segmentabgrenzung ausdrücklich auch die Steuerungsfunktion von Ressourcen aus Sicht der Leitung widerspiegeln muss. Hierin sind – wie zuvor -[2] ebenso operative Segmente eingeschlossen, welche ihre Leistungen ausschließlich oder überwiegend an andere Segmente abgeben.[3]

Die Ergänzung des erstgenannten Kriteriums um die den Umsatzerlösen "vergleichbaren Erträge" ist dem Umstand geschuldet, dass DRS 28 – im Unterschied zu DRS 3 – unmittelbar auch auf Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungsunternehmen anzuwenden ist.[4]

Damit stimmt die Definition der operativen Segmente nach DRS 28.7 grundsätzlich mit derjenigen in IFRS 8.5 überein.

 

Rz. 48

Falls die interne Organisations- und Berichtsstruktur mehrere Segmentierungsdimensionen aufweist, ist diejenige Segmentierung auszuwählen, nach der die Steuerung vorrangig erfolgt.[5] Auch diese Festlegung kann als klares Indiz für die Umsetzung des management approach gewertet werden[6].

 

Rz. 49

Ebenso wie in der IFRS-Rechnungslegung wird in DRS 28 zwischen operativen und berichtspflichtigen bzw. anzugebenden Segmenten unterschieden. Operative Segmente, deren wirtschaftliche Charakteristika homogen sind, dürfen nach DRS 28.14 zusammengefasst werden.

 
Aggregationsmerkmale bei produktorientierter Segmentierung Aggregationsmerkmale bei geographischer Segmentierung
  • Gleichartigkeit der Produkte und Dienstleistungen
  • Gleichartigkeit der Produktions- oder Dienstleistungsprozesse
  • Gleichartigkeit der Kundengruppen
  • Gleichartigkeit von Methoden des Vertriebs oder der Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen
  • geschäftszweigbedingte Besonderheiten, z. B. für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen oder für öffentliche Versorgungsbetriebe
  • Gleichartigkeit der wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen
  • Nähe der Beziehungen zwischen Tätigkeiten in unterschiedlichen geographischen Regionen
  • räumliche Nähe der Tätigkeiten zueinander
  • spezielle Risiken von Tätigkeiten in einem bestimmten Gebiet
  • Gleichartigkeit der Außenhandels- und Devisenbestimmungen
  • gleichartiges Währungsrisiko

Tab. 1: Aggregationsmerkmale zur Verdichtung von operativen zu anzugebenden Segmenten nach DRS 28.16 f.

Im Vergleich zu IFRS 8 fällt auf, dass DRS 28 – wie bereits schon DRS 3 – differenzierte Merkmale für die produktorientierte Segmentierung und für die geographische Segmentierung vorhält. Demgegenüber enthält IFRS 8 ausschließlich Aggregationsmerkmale, die für eine eher produktorientierte Abgrenzung typisch sind.[7]

Darüber hinaus weist DRS 28.15 Satz 2 explizit darauf hin, dass in dem Falle, in welchem die Segmentierung nach anderen Kriterien erfolgt, die Homogenitätskriterien, in denen sich die wirtschaftlichen Charakteristika konkretisieren, entsprechend gelten bzw. festzulegen sind.

 

Rz. 50

Wie IFRS 8 enthält auch DRS 28 für die Verdichtung von operativen (bzw. berichtsfähigen) zu berichtspflichtigen bzw. anzugebenden Kriterien quantitative Wesentlichkeitsschwellen. Die quantitativen Wesentlichkeitskriterien nach DRS 28.18 entsprechen den Wesentlichkeitsschwellen nach IFRS 8.13.[8]

Im Unterschied zum vorausgehenden DRS 3.15 wird das Umsatzgrößenkriterium insoweit angepasst, dass dieses auch die den Umsatzerlösen "vergleichbaren Erträge" abdeckt[9].

 

Rz. 50a

Falls ein operatives Segment, welches wegen fehlender Homogenitätsbedingungen nicht mit anderen operativen Segmenten zusammengefasst werden kann oder trotz Zusammenfassung mit anderen operativen Segmenten keinen der Schwellenwerte des DRS 28.18 erreicht, bestehen für dessen Darstellung folgende Möglichkeiten:

  • Qualifizierung als anzugebendes Segment, falls dieses Segment dazu beiträgt den Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu verbessern und das Verständnis seiner geschäftlichen Tätigkeit zu fördern[10],
  • Darstellung als anzugebendes Segment, falls dieses Segment in der vorangegangenen Periode ein anzugebendes Segment war und die (Ko...

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