Rz. 34
Der Anwendungsbereich der Segmentberichterstattung nach IFRS ergibt sich aus IFRS 8.2.[1] Eine faktische Befreiung von der IFRS-Segmentberichterstattung besteht dann, wenn die berichtende Einheit nur über ein berichtspflichtiges Segment verfügt.[2] Allerdings müssen auch in diesem Fall die Angabepflichten des IFRS 8.32 – 8.34 beachtet werden.[3]
Rz. 35
vorläufig frei
Rz. 36
vorläufig frei
Rz. 37
vorläufig frei
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