3.2.1 Konzernabschluss nach HGB

 

Rz. 31

Nach § 315e Abs. 1, 2 HGB besteht eine Konzernrechnungslegungspflicht für kapitalmarktorientierte Unternehmen (d. h. Inanspruchnahme eines organisierten Marktes i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG durch das zur Konzernrechnungslegung verpflichtete Mutterunternehmen[1]) oder solche Unternehmen, die bis zum Abschlussstichtag die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem organisierten Kapitalmarkt beantragt haben, nach IFRS. Diese unterliegen daher nicht der Anwendungspflicht der Regeln für den HGB-Konzernabschluss. Weiterhin können nach § 315e Abs. 3 HGB auch alle übrigen Unternehmen wahlweise einen IFRS-Konzernabschluss aufstellen.

Für diejenigen Mutterunternehmen, die der Konzernabschlusspflicht nach §§ 290 ff. HGB unterliegen und welche weder verpflichtend die IFRS-Rechnungslegung anzuwenden haben noch die IFRS-Rechnungslegung freiwillig anwenden, ist ein Konzernabschluss nach Maßgabe des § 297 Abs. 1 HGB zu erstellen. Der handelsrechtliche Konzernabschluss besteht aus Konzernbilanz, Konzern-GuV, Konzernanhang, (Konzern-)Kapitalflussrechnung und (Konzern-)Eigenkapitalspiegel.

Der Konzernabschluss kann nach § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB um eine Segmentberichterstattung erweitert werden. Dementsprechend ist die Aufstellung der Segmentberichterstattung für die einen HGB-Konzernabschluss aufstellenden Unternehmen freiwillig.

 

Rz. 32

Das deutsche Handelsrecht enthält keine spezifischen Normen zur Ausgestaltung der Segmentberichterstattung. Diese Aufgabe fiel dem DRSC zu, das den Deutschen Rechnungslegungsstandard DRS 3 bereits 1999 verabschiedete, der seither viermal durch Änderungsstandards angepasst wurde[2]. Hinsichtlich der vom DRSC verabschiedeten und anschließend vom BMJ bzw. nunmehr BMJV veröffentlichten DRS wird vermutet, dass diesen der Charakter von Grundsätzen ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung zukommt.[3]

Am 12.5.2020 verabschiedete das DRSC den DRS 28 "Segmentberichterstattung", der am 5.8.2020 durch das BMJV im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. DRS 28 ersetzte DRS 3 und ist verpflichtend erstmals in den Geschäftsjahren, die nach dem 31.12.2020 beginnen, anzuwenden.[4]

 

Rz. 33

Sofern die einen HGB-Konzernabschluss aufstellenden Unternehmen nicht freiwillig eine Segmentberichterstattung nach § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB aufstellen, trifft diese Unternehmen die Verpflichtung nach § 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB, eine Aufgliederung der Umsatzerlöse des Konzerns nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten vorzunehmen, soweit sich unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen des Konzerns die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkte erheblich unterscheiden.[5] Falls eine freiwillige Segmentberichterstattung erfolgt, so ist das den Konzernabschluss aufstellende Mutterunternehmen von der Aufgliederungspflicht des § 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB befreit.[6]

Da DRS 28 allein eine Umsatzaufgliederung nach den anzugebenden Segmenten vorschreibt, welche im Regelfall entweder produktorientiert oder nach geografischen Regionen gebildet wird[7], kann die freiwillige Erstellung einer Segmentberichterstattung nach DRS 28 anstelle der Erfüllung der Angabepflichten nach § 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB dazu genutzt werden, die Umsatzaufgliederung entweder nach Regionen (bei produktorientierter Segmentierung) oder nach Tätigkeitsbereichen (bei regionaler Segmentierung) zu vermeiden. Eine solche Strategie kann bspw. für solche nach Tätigkeitsbereichen bzw. produktorientiert segmentierte Konzerne interessant sein, welche die zumeist sensiblen Umsatzinformationen nicht nach Regionen angeben wollen, weil sich hieraus – insbesondere im Zeitvergleich – Schlüsse über die regionalen Investitionsschwerpunkte ziehen lassen.[8]

[1] Vgl. EU: Verordnung (EG) des Europäischen Parlamentes und des Rates betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze vom 19. Juli 2002, VO (EG) Nr. 1606/2002, ABl. L 243 v. 11.9.2006, S. 1, Art. 4.
[2] Vgl. Große/Zimniok, StuB 2019, S. 912.
[3] Vgl. § 342 Abs. 2 HGB sowie Baetge/Kirsch/Thiele, Konzernbilanzen, 14. Aufl. 2021, S. 31 f.
[4] Vgl. DRS 28.47.
[5] Vgl. Rz. 27. Im Unterschied zur korrespondierenden Angabepflicht im Anhang besteht keine Schutzklausel analog zu § 286 Abs. 2 HGB (sowie Rz. 39).
[7] Gleichwohl ist aufgrund des management approach eine Segmentierung bspw. auch nach rechtlichen Gegebenheiten vorstellbar. Vgl. Theile/Hegenberg, BBK 2019, S. 1207.
[8] Vgl. Kirsch, DStZ 2021, S. 24; Hahn, in Kirsch, Handbuch Rechnungslegung, Fach 5 Segmentberichterstattung, Rz. 150, Stand: 5/2022.

3.2.2 Konzernabschluss nach IFRS

 

Rz. 34

Der Anwendungsbereich der Segmentberichterstattung nach IFRS ergibt sich aus IFRS 8.2.[1] Eine faktische Befreiung von der IFRS-Segmentberichterstattung besteht dann, wenn die berichtende Einheit nur über ein berichtspflichtiges Segment verfügt.[2] Allerdings müssen auch in diesem Fall die Angabepflichten des IFRS 8.32 – 8.34 beachtet werden.[3]

 

Rz. 35

vorläufig frei

 

Rz. 36

v...

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