3.1 Jahresabschluss und Einzelabschluss

 

Rz. 27

§ 285 Nr. 4 HGB verlangt im Anhang zum Jahresabschluss Angaben über die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden. Zweck dieser Angabepflicht ist die Vermittlung eines tieferen Einblicks in die Ertragslage der Gesellschaft, damit Hinweise auf mögliche Ergebnisrisiken, die sich aus der Umsatzstruktur ergeben, geliefert werden können.[1]

 

Rz. 28

Die Angabepflicht betrifft nur große Kapitalgesellschaften; kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften sind gemäß § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB und § 288 Abs. 2 Satz 1 HGB generell davon befreit.[2]

 

Rz. 29

Für die Offenlegung des Einzelabschlusses gewährt der Gesetzgeber in § 325 Abs. 2a HGB das Wahlrecht, entweder den Jahresabschluss nach HGB oder den nach internationalen Bilanzierungsvorschriften erstellten Jahresabschluss (Einzelabschluss) offenzulegen. Unberührt von der Möglichkeit, einen Jahresabschluss nach IFRS offenzulegen, ist jedoch das Aufstellungsgebot des HGB-Jahresabschlusses nach §§ 264 ff. HGB.[3]

Mit der Erstanwendung des DiRUG v. 5.7.2021 (BGBl 2021 I S. 3338) wird diese Möglichkeit auf große Kapitalgesellschaften i. S. des § 267 Abs. 3 HGB beschränkt.[4]

Ab Erstanwendung des DiRUG v. 5.7.2021 (BGBl 2021 I S. 3338)[5] wird der HGB-Jahresabschluss in den Fällen der Offenlegung eines IFRS-Einzelabschlusses in das Unternehmensregister zur dauerhaften Hinterlegung eingestellt und ist dort auf Antrag als kostenpflichtige Kopie erhältlich.[6]

Sofern ein nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellter Jahresabschluss anstelle eines HGB-Jahresabschlusses offengelegt werden soll, sind für den Anhang zudem die Vorschriften des § 285 Nr. 7, 8b), 9–11a, 14–17 HGB, § 286 Abs. 1, 3 HGB und ggfs. § 264 Abs. 1a HGB zu beachten.[7]

Dies bedeutet, dass ein deutsches Unternehmen für die Offenlegung des Einzelabschlusses entscheiden kann, ob es der Offenlegungspflicht des § 285 Nr. 4 HGB nachkommt oder alternativ die Vorschriften zur Segmentberichterstattung nach IFRS beachtet. IFRS 8 ist jedoch gemäß IFRS 8.2 verpflichtend nur von denjenigen Unternehmen anzuwenden, deren Wertpapiere öffentlich gehandelt werden oder die eine Inanspruchnahme des Kapitalmarktes ernsthaft in die Wege geleitet haben.[8]

Mit anderen Worten: Sofern große Kapitalgesellschaften entweder keine Wertpapiere ausgegeben (z. B. GmbH) oder nur Wertpapiere im Wege der Privatplatzierung ausgegeben haben (und auch keinen öffentlichen Handel mit Wertpapieren ernsthaft in die Wege geleitet haben), kann bei freiwilliger Offenlegung eines IFRS-Abschlusses die Segmentberichterstattung unterbleiben, da in diesem Fall kein Anwendungszwang für IFRS 8 besteht. Für diesen Fall besteht dann auch keine Verpflichtung, die Umsatzsegmentierung nach § 285 Nr. 4 HGB vorzunehmen.

 

Rz. 30

Falls eine freiwillige Offenlegung des IFRS-Einzelabschlusses mit befreiender Wirkung für die Offenlegung des HGB-Jahresabschlusses erfolgt, sind, sofern das Unternehmen dem Anwendungsbereich des IFRS 8 unterliegt, auch die Segmentinformationen für den Einzelabschluss in diesen offenzulegenden Einzelabschluss einzubeziehen.

 

Rz. 30a

Im Zuge der Novellierung des Handelsrechts durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wurde der Umfang des Jahresabschlusses kapitalmarktorientierter Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, erweitert. Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB ist der bei Kapitalgesellschaften aus Bilanz, GuV-Rechnung und Anhang bestehende Jahresabschluss zumindest um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern. Eine Erweiterung des Jahresabschlusses dieser kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften um eine Segmentberichterstattung ist freiwillig.[9]

 

Rz. 30b

Der Gesetzgeber bezweckte mit der Ergänzung des § 264 Abs. 1 HGB um § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB eine vollständige Gleichstellung aller kapitalmarktorientierten Unternehmen – unabhängig von ihrer rechtlichen Struktur – hinsichtlich ihrer handelsrechtlichen Berichterstattungspflichten zu erreichen.[10] Allerdings ist diese Gleichstellung nicht vollständig erreicht worden, da alle kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen gemäß § 315e HGB verpflichtet sind ihren Konzernabschluss nach Maßgabe der IFRS aufzustellen. Der vollständige IFRS-Abschluss besteht gem. IAS 1.10 aus Bilanz, GuV-Rechnung und sonstiges Gesamtergebnis (bzw. Gesamtergebnisrechnung), Eigenkapitalveränderungsrechnung, Kapitalflussrechnung und Anhang sowie bei Kapitalmarktorientierung nach IFRS 8.2 zusätzlich noch aus der Segmentberichterstattung. Die für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, vorgeschriebenen Abschlussbestandteile entsprechen vie...

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