Überblick

Wird eine Ware vom Verkäufer zum Käufer versendet, vergeht zwangsläufig eine gewisse Zeit bis diese beim Käufer ankommt. Während dieser Zeit des Versands wird von rollender bzw. schwimmender Ware gesprochen. Dauert der Versand über den Bilanzstichtag an, ist die Ware körperlich weder beim Veräußerer noch beim Empfänger vorhanden. Fraglich ist daher, bei wem die Bilanzierung vorgenommen werden muss. Weiter ist von Interesse, wann Vorsteuer gezogen werden darf bzw. wann die Umsatzsteuer anfällt.

Für Nichtbilanzierende (= Einnahmen-Überschussrechner) sind nur die umsatzsteuerlichen Vorschriften relevant.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Allgemein sind für den Eigentumsübergang § 929§ 936 BGB und für den Gefahren- und Lastenübergang bei Kauf und Tausch § 446 und § 447 BGB einschlägig.

Wem Gegenstände steuerlich zuzurechnen sind, beschreibt § 39 AO.

Die Bilanzierung für Kaufleute ist in § 240 und § 242 HGB geregelt. Für freiwillig buchführende Gewerbetreibende (wegen Einschlägigkeit des § 1 Abs. 2 HGB bzw. des § 241a HGB und Nicht-Einschlägigkeit des § 141 AO) verweisen R 4.1 Abs. 2 EStR und § 5 EStG auf das Handelsrecht; s. a. BMF, Schreiben v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001.

Ausführungen zu Orderpapieren oder Konnossementen finden Sie in § 363 HGB und § 524 HGB sowie im BFH, Urteil v. 3.8.1988, I R 157/84.

Umsatzsteuerlich sind § 13 und § 15 UStG einschlägig.

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