Rz. 24

Für die Qualifikation als Gutschein muss das Instrument bestimmte Inhaltsangaben enthalten. Dazu regelt § 3 Abs. 13 S. 1 Nr. 2 UStG, dass der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers angegeben sein müssen. Insoweit ist es ausreichend, wenn die Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers im Instrument enthalten ist.

 

Rz. 25

Für diese Voraussetzung kommt es nach der hier vertretenen Ansicht nicht auf die Anforderungen von § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG (Angabe des leistenden Unternehmers) und § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG (Leistungsbeschreibung) an, da sich diese Vorschriften inhaltlich auf die Ausstellung von Rechnungen beziehen.

 

Rz. 26

Weiternin müssen die Bedingungen für die Nutzung des Instruments angegeben sein. Solche können z. B. Verfallsdaten, Mindestkaufmengen oder der Ausschluss bestimmter Waren sein.

 

Rz. 27

Die erforderlichen Angaben müssen nach § 3 Abs. 13 S. 1 Nr. 2 UStG entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen enthalten sein. Durch die Bezugnahme auf das "lnstrument" als Träger des Gutscheins kommen gegenständliche oder elektronische Datenträger in Betracht. Für die mit dem Instrument zusammenhängenden Unterlagen kommen ebenfalls alle gegenständlichen und elektronischen Datenträger in Betracht.

 

Rz. 28

Unklar ist insoweit aber, wie der vom Gesetz vorausgesetzte Zusammenhang zwischen dem Instrument und evtl. weiteren Unterlagen gestaltet sein muss. Nach der hier vertretenen Ansicht kommt es dabei auf den mit den notwendigen Inhaltsangaben verfolgten Gesetzeszweck an, der vorrangig in einer eindeutigen Zuordnung des durch den Gutschein verbrieften Leistungsaustausches zu sehen ist. Insoweit wird es für den Zusammenhang mit dem lnstrument auf solche Unterlagen ankommen, die vom übertragenden Unternehmer ausgestellt und dem Empfänger leicht zugänglich sind. Dies können z. B. auf der Internetseite des den Gutschein übertragenden Unternehmers abrufbare oder als Email-Anhang versendete Bedingungen sein.

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