Rz. 16

Zur Definition des Gutscheins wird ein Instrument als Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt. Der Gutschein verkörpert ein Recht und die Pflicht, ihn als Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen.[1]

Aus dem Sinn der Vorschrift kann deshalb abgeleitet werden, dass unter einem Instrument jedweder Träger von Daten gemeint ist, der die Akzeptanzverpflichtung und die für die Umsatzbesteuerung notwendigen Inhaltsangaben enthalten kann (Verkörperung). Als Instrument kommen deshalb alle Datenträger in Betracht, die die für die Verkörperung erforderlichen Daten im Rechtsverkehr transportieren können. Deshalb können Instrumente in körperlicher Art sein (z. B. Papierdokumente oder Plastikkarten) oder in elektronischer Form bestehen.[2]

 

Rz. 17

Formvorschriften bestehen insoweit nicht. Erfasst werden Gutscheine in gegenständlicher und elektronischer Form.[3] Damit werden insbesondere Gutscheine in Papierform sowie per Email oder in sonstiger elektronischer Form übermittelte Instrumente erfasst. Auch andere Formen für Gutscheine kommen in Betracht, sofern diese eine Verkörperung des Rechts und der Pflicht, ihn als Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen, darstellen. Dies gilt insbesondere auch für ausschließlich virtuelle Daten (z. B. Token, s. dazu § 3 Abs. 14 UStG Rz. 41).

[1] Richtlinie (EU) 2016/1065 v. 27.6.2016, Erwägungen Nr. 6.
[3] Richtlinie (EU) 2016/1065 v. 27.6.2016, Erwägungen Nr. 6.

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