Rz. 10

Die in § 3 Abs. 13 UStG enthaltene Legaldefinition des Gutscheins ist der Oberbegriff für Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine. Nach dieser Definition handelt es sich um einen Gutschein, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen an Zahlungs statt gegen Gegenstände oder Dienstleistungen zu verwenden.

 

Rz. 11

Die umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen des Gutscheins hängen von der Unterscheidung in Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine ab. Beim Einzweck-Gutschein wird eine umsatzsteuerbare Lieferung oder sonstige Leistung bereits mit dessen Übertragung fingiert. Dagegen liegt der Besteuerungszeitpunkt beim Mehrzweck-Gutschein erst bei deren Einlösung und damit später als beim Einzweck-Gutschein. Der Mehrzweck-Gutschein verursacht deshalb keine Vorfinanzierungslasten.

 

Rz. 12

Ein Einzweck-Gutschein ist nach § 3 Abs. 14 UStG ein Gutschein, bei dem bereits bei dessen Ausstellung alle Informationen vorliegen, die nötig werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrunde liegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Dies erfordert Eindeutigkeit hinsichtlich des Ortes der versprochenen Leistung sowie des geschuldeten Steuerbetrags. Liegen diese Voraussetzungen vor, verlangt das Gesetz die im Gutschein ausgewiesene Leistung auf den Zeitpunkt der „Übertragung" des Gutscheins vor und fingiert einen steuerbaren Vorgang in Form der im Gutschein ausgewiesenen Lieferung oder sonstige Leistung. Die nachfolgende tatsächliche Leistungserbringung ist dann umsatzsteuerlich gegenstandslos. Zu den Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 3 Abs. 14 UStG.

 

Rz. 13

Ein Mehrzweck-Gutschein ist nach § 3 Abs. 15 UStG ein Gutschein, der kein Einzweck-Gutschein ist. Das sind solche Gutscheine, die nicht die Informationen enthalten, die eine zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer ermöglichen. Insofern kommt dem Mehrzweck-Gutschein eine Auffangfunktion zu. Bei diesem Gutschein erfolgt keine Leistungsfiktion, sodass seine Übertragung nicht steuerbar ist. Erst die tatsächliche Ausführung der Lieferung bzw. der sonstigen Leistung unterliegt der Umsatzsteuer. Damit wird die Besteuerung erst bei Einlösung des Mehrzweck-Gutscheins und nicht schon bei dessen Ausgabe durchgeführt. Zu den Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 3 Abs. 15 UStG.

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