Rz. 163

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 2 NATO-HQ-ErgAbk sind nachzuweisen. Aufgrund Art. 14 Abs. 2 Buchst. f NATO-HQ-ErgAbk ist mit SHAPE vereinbart worden, dass der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferungen und sonstigen Leistungen anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsscheins erbracht wird. Zu den Einzelheiten des Verfahrens vgl. Rz. 171ff.

 

Rz. 164

Die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung erfordert neben den ordnungsgemäßen Belegen auch gesonderte Aufzeichnungen des Unternehmers (Buchnachweis). Dazu hat der Unternehmer die Umsätze, für die die Umsatzsteuerbefreiung nach dem NATO-HQ-ErgAbk in Anspruch genommen wird, getrennt von den übrigen steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen aufzuzeichnen. Sollte sich das Vorliegen der Voraussetzungen nicht aus den Aufzeichnungen selbst ergeben, verlangt die Verwaltung in den Aufzeichnungen einen entsprechenden Hinweis auf die Belege.

 

Rz. 165

Nach Art. 17 Abs. 1 NATO-HQ-ErgAbk treffen die Hauptquartiere alle angemessenen Maßnahmen, um Missbräuche zu verhindern, die sich aus der Einräumung von Vergünstigungen und Befreiungen auf zoll-, steuer- und außenwirtschaftlichem Gebiet ergeben könnten. Bei der Verhütung und der Verfolgung von Zuwiderhandlungen arbeiten die Hauptquartiere mit den zuständigen deutschen Behörden eng zusammen. Nach Art. 17 Abs. 2 NATO-HQ-ErgAbk stellen die Hauptquartiere insbesondere sicher, dass den berechtigten Personen bestimmte Waren nur in den vorgesehenen Mengen zur Verfügung gestellt werden. Die Rationsmengen sind in § 18 Truppenzollgesetz geregelt. Es dürfte im Rahmen der Amtshilfe zulässig sein, die amtlichen Beschaffungsstellen dafür verantwortlich zu machen, den berechtigten Personenkreis und den Ge- bzw. Verbrauch der Waren durch diese zu kontrollieren. Auch die Weitergabe der Informationen bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen an nicht berechtigte Personen zur Nachverfolgung durch die zuständigen Bundesfinanzbehörden ist nachvollziehbar.

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