Rz. 154

Nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. b NATO-HQ-ErgAbk kann eine Umsatzsteuerbefreiung für Lieferungen oder sonstige Leistungen nur gewährt werden, wenn die Leistungen vom Hauptquartier in Auftrag gegeben worden sind und für den Gebrauch oder Verbrauch durch das Hauptquartier, durch dessen Personal (Truppe und Zivilpersonal) oder durch die Angehörigen des Personals bestimmt sind.

 

Rz. 155

Nach Art. 14 Abs. 1 und 2 NATO-HQ-ErgAbk i. V. m. Art. 3 Abs. 1 des Protokolls und Art. 1 Abs. 2 des Statusübereinkommens gehören zum Personal der Hauptquartiere:

  • die Truppe, d. h. das einem Hauptquartier, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit zugeteilte Personal (Militärpersonal), das zu Land-, See- oder Luftstreitkräften einer Partei des Nordatlantikvertrags gehört,
  • das zivile Gefolge, d. h. das Zivilpersonal, soweit es sich nicht um Staatenlose oder um Staatsangehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrags ist, oder um Staatsangehörige des Aufnahmestaates oder um Personen handelt, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, das dem Hauptquartier zugeteilt und bei den Streitkräften einer Partei des Nordatlantikvertrags beschäftigt ist, oder zu bestimmten Gruppen des bei einem Hauptquartier beschäftigten Personals gehört,
  • die Angehörigen, d. h. der Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind.
 

Rz. 156

Art. 16 Abs. 1 NATO-HQ-ErgAbk regelt, dass die Abgabe oder der Verkauf von Waren durch ein Hauptquartier an die dazu berechtigten Personen in Messen, Bars, Kantinen und anderen Verkaufseinrichtungen nach Maßgabe der näheren Vereinbarungen zwischen SHAPE und den zuständigen deutschen Behörden erfolgen kann. Ausdrücklich befürwortet wird die Regelung in Art. 16 Abs. 3 NATO-HQ-ErgAbk, wonach es den berechtigten Personen gestattet wird, in Fällen, in denen ein Hauptquartier keine eigenen Verkaufseinrichtungen eingerichtet hat, eine entsprechende Einrichtung der den berechtigten Personen am nächsten liegenden Streitkräfte zu benutzen. In Art. 16 Abs. 4 NATO-HQ-ErgAbk schließt die Veräußerung der in diesen Einrichtungen erworbenen Waren an Personen aus, die zum Erwerb der Waren nicht berechtigt sind. Dies gilt nicht, soweit die zuständigen deutschen Behörden allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

 

Rz. 157

Durch die Ausfertigung des Teils 2 des Abwicklungsscheins[1] oder durch eine Bescheinigung der deutschen Behörde[2] wird der Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppe von den Beschaffungsstellen der Stationierungstruppen üblicherweise bestätigt. Der amtlichen Beschaffungsstelle muss außerdem der schriftliche Auftrag vorliegen.

 

Rz. 158

Der Ge- oder Verbrauch durch das Hauptquartier, durch dessen Personal (Truppe und Zivilpersonal) oder durch die Angehörigen des Personals erstreckt sich auf den dienstlichen und auf den privaten Ge- und Verbrauch. Der unternehmerische Bezug der Waren, insbesondere der Erwerb zur Weiterlieferung, schließt allerdings eine Umsatzsteuerbefreiung nach dem NATO-HQ-ErgAbk aus. Dies gilt auch für Lieferungen, die der Vermögensanlage oder spekulativen Zwecken dienen. In diesen Fällen würden sich die Hauptquartiere oder das begünstigte Personal ungerechtfertigte Vorteile am Markt verschaffen, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen würden. Die Einschränkung ist daher nachvollziehbar.

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