Rz. 121

Bei Zuwiderhandlungen im Rahmen der Inanspruchnahme umsatzsteuerlicher Vergünstigungen aufgrund des NATO-ZAbk sollen die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges mit den von den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten deutschen Behörden zusammenarbeiten. Es dürfte im Rahmen der Amtshilfe zulässig sein, die amtlichen Beschaffungsstellen dafür verantwortlich zu machen, den berechtigten Personenkreis und den Ge- bzw. Verbrauch der Waren durch diese zu kontrollieren. Auch die Weitergabe der Informationen bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen an nicht berechtigte Personen zur Nachverfolgung durch die zuständigen Bundesfinanzbehörden ist nachvollziehbar.

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